Platz da, weg und aus dem Weg!

Wenn es mit Ihren Fahrkünsten nicht so gut bestellt sein sollte oder es Ihnen mit zunehmendem Alter immer schwerer fällt, unfallfrei in Ihre Garage ein- oder aus ihr herauszufahren, dann benötigen Sie einfach eine ungehinderte Zufahrt und ausreichend Platz auf der an ihrer Garage vorbeiführenden Straße. Denn es könnte Ihnen nichts Schlimmeres passieren, als dass der von Ihnen benötigte Aktionsradius durch ein auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparktes Fahrzeug eines rücksichtslosen Verkehrsteilnehmers stark eingeschränkt wird. Doch bitte bleiben Sie ganz ruhig, die Gemeindeverwaltung hilft Ihnen weiter.

Grundsätzlich ist das Parken auf öffentlichen Straßen überall erlaubt ist, so lange die Vorschriften des § 12 der StVO eingehalten werden. Dennoch hat sich scheinbar ein Anwohner der Talstraße vertrauensvoll an die Gemeindeverwaltung gewandtt und für sich eine individuelle Lösung beantragt, deren Notwendig- und Sinnhaftigkeit von den Verkehrsexperten der Gemeindeverwaltung offenbar noch nicht einmal überprüft wurden.

parkverbot_dollObwohl, wie Sie sicherlich auf dem Foto erkennen können, die sogar noch zurückliegende Garage problemlos von einem 40-Tonner mit Hänger angefahren werden könnte, die Talstraße eine der breitesten Straßen in der Ortsgemeinde ist und es in diesem Bereich auf der gegenüberliegenden Seite noch nicht einmal Anlieger gibt, hat die Gemeinde prompt für Abhilfe gesorgt, sogleich den Bauhof anrücken lassen und mittels eines mit Markierungsfarbe angebrachten gestreiften Halbkreises auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite des Grundstücks das Parken für die Allgemeinheit verboten.

Ja, so hilfsbereit ist unsere Gemeindeverwaltung. Wenn Sie also auch einmal daran interessiert sein sollten, dass die Straßenverkehrsordnung auf den Gemeindestraßen in Ihrem Sinne zurechtgebogen wird, Sie ein Verbots- oder Gebotsschild für Ihre Zwecke benötigen oder Beschilderungen und Markierungen zu Ihrem Vorteil und zum Nachteil der Allgemeinheit angebracht werden sollen, dann sprechen Sie mit der Gemeindeverwaltung und machen Sie Druck. Denn dieses Recht steht allen Bürgerinnen und Bürgern und nicht nur den Mitgliedern des Bauern- und Winzervereins zu. Die Gemeindeverwaltung hilft auch Ihnen.

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