Ehrenamt, Freistellung und Verdienstausfall eines Ortsbürgermeisters – Tricks & Trug (Teil II).

geldbeutelDass der junge Ortsbürgermeister seinem Lehrerberuf nicht besonders zugetan ist, hat er schon vor 5 Jahren zum Ausdruck gebracht, als er sich, ein wenig selbstüberschätzend, 2010 um das hauptberuflich auszuübende Amt des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde bewarb und dabei scheiterte. Er ist eben kein Verwaltungsfachmann und hat, wie sich auch an seiner Tätigkeit als Ortsbürgermeister feststellen lässt, von der Materie nur wenig Ahnung. Für die Ausübung einer wichtigen Verwaltungsposition reicht es jedenfalls nicht aus.

Nun muss es auch einem Lehrer erlaubt sein, sich nach einem anderen beruflichen Betätigungsfeld und besseren Verdienstmöglichkeiten umzuschauen, obwohl er außerhalb seines erlernten Berufes sicherlich für die meisten Positionen in Wirtschaft und Verwaltung nicht die nötigen Qualifikationen aufweist. Auch der Stress, dem die Berufsgruppe der Lehrer zugegebenermaßen und im Besonderen ausgesetzt ist, macht das Streben nach Alternativen und zusätzlichen Einkommensmöglichkeiten verständlich. Wenn Barth dies jedoch so offensichtlich-dreist macht und dabei gegen [Nachträglich geändert] Auslegungen von Verwaltungsgerichten verstößt, dann ist es schon verständlich, dass bei vielen Menschen ein Aufschrei der Entrüstung durch die Gemeinde geht.

Wir selbst schreien nicht, sondern berichten sachlich und emotionslos über die Absichten dieses Herrn. Nachdem Barth nämlich gemerkt hat, dass er mit seinem Anspruch auf Freistellung in einem Rechtsstreit nicht durchkommen und ihm deswegen auch die Erstattung eines Verdienstausfall nicht gewährt werden würde, versucht er es durch die Hintertüre und [Nachträglich geändert] schloss mit seinem Dienstherrn/Arbeitgeber, einem Gymnasium in Alzey, eine Übereinkunft mit einer um 25 % reduzierten Arbeitszeit ab. Welche Gründe Barth dafür angegeben hat, ist uns nicht bekannt, rechtlich aber auch irrelevant, so lange sich der Dienstherr/Arbeitgeber mit dieser Regelung einverstanden erklärt. Verträge sind frei gestaltbar und unter diesen Voraussetzungen hätte auch ein Vertrag mit einer Arbeitszeitreduzierung von 50 % oder mehr zustande kommen und kein Mensch etwas dagegen haben können. Nur stellt sich die Frage, wer den Verdienstausfall bezahlt.

Der Haken an der ganzen Sache ist nicht die Tatsache, dass das Gymnasium Barth eine 25 %ige Arbeitszeitreduzierung gewährt, sondern das Problem liegt darin, dass Barth zwar weniger arbeiten, aber nicht den damit verbundenen Einkommensverlust in Kauf nehmen möchte. Dieser Verdienstausfall, so schließlich sein Antrag im Gemeinderat, soll deshalb von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde bezahlt werden. Er beruft sich dabei auf den § 18 der Gemeindeordnung, in dem das Recht auf Ersatz eines Verdienstausfalls festgehalten ist. Daraufhin bricht der Gemeinderat in kollektiven Jubel aus und beschließt euphorisch den Antrag.

Man muss aber den § 18 der GemO richtig auslegen können, denn der darin erwähnte Anspruch gilt nur unter bestimmten Bedingungen, denn Freistellung und Ersatz des Verdienstausfalls werden laut Kommunalbrevier 2014 nur dann gewährt, wenn

  1. „eine zeitlich festgelegte Arbeits- und Dienstleistungspflicht mit einer zeitlich festgelegten ehrenamtlichen Tätigkeit zur selben Zeit zusammentrifft“,
  2. „die ehrenamtliche Tätigkeit nicht außerhalb der Zeit erbracht werden kann,
    in der gegenüber dem Arbeitgeber/Dienstherrn die Pflicht zur Einbringung der geschuldeten Arbeitsleistung besteht“ und
  3. es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, „die im unmittelbaren Zusammenhang mit dem kommunalpolitischen Mandat steht.“

Keine dieser Voraussetzungen, die in der Rechtsprechung und in vergleichbaren Fällen von den Verwaltungsgerichten sogar noch restriktiver ausgelegt werden, trifft nach Lage der Dinge zu und wird im Fall Barth erfüllt. Es gibt, entgegen den Behauptungen von Barth, keine einzige, im unmittelbaren Zusammenhang mit der Amtshandlung eines Ortsbürgermeisters stehende ehrenamtlich Tätigkeit, die permanent und unvermeidlich in der Zeit der Wahrnehmung der Pflichtstunden eines Lehrers ausgeübt werden muss und nicht außerhalb dieser Zeit erbracht werden kann. Der VGH Kassel hat deshalb entschieden, dass eine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl eines Lehrers nicht möglich ist und keine Freistellung erfolgen darf. Auch die pauschale Freistellung ist nicht erlaubt, sondern die Notwendigkeit der Freistellung muss in jedem Einzelfall nachgewiesen werden.

An diese Entscheidungen ist auch ein Gemeinderat gebunden, wenn er darüber berät, ob ein Verdienstausfall von den Bürgerinnen & Bürgern bezahlt wird oder nicht. Der Beschluss des Gemeinderates entspricht nicht den Gesetzen und der geltenden Rechtsprechung und ist damit rechtswidrig. Die Verbandsgemeinde und die Kommunalaufsicht sind jetzt aufgefordert, die Entscheidung zu überprüfen, den Beschluss auszusetzen und der ganzen Posse ein Ende zu machen.

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Ein Gedanke zu „Ehrenamt, Freistellung und Verdienstausfall eines Ortsbürgermeisters – Tricks & Trug (Teil II).“

  1. „schloss direkt mit seinem Dienstherrn/Arbeitgeber, einem Gymnasium in Alzey, einen neuen Arbeitsvertrag mit einer um 25 % reduzierten Arbeitszeit ab“

    Aus dem Artikel kann man schließen, dass Hr. Barth in jedem Fall eine Arbeitszeitreduzierung in seinem Lehrerberuf geplant hatte.
    Es ist in der Tat ohne Belang, ob er den Pendelstress zwischen Stadecken-Elsheim und Alzey oder den allgemeinen Lehrstress reduzieren möchte.
    In jedem Fall darf es nicht sein, dass Hr. Barth den „freiwilligen Verdienstausfall“ durch die Steuerzahler wieder ausgeglichen bekommt. Hierfür sollte kein Gemeinderat stimmen. Hr. Barth wusste durch seine vorhergehende Tätigkeit im Gemeinderat, dass das „politische Hobby“ eines Ortsbürgermeisters zeitintensiv sein kann. Aber wie bereits in vorangegangenen Artikeln beschrieben, kann dieses Hobby (wie bei Trainern und Mannschaftsbetreuern im Sport übrigens auch) in der Freizeit ausgeführt werden.

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