Zahlen lügen nicht – Freistellungsanspruch von Barth in Grund und Boden gerechnet.

Wenn man einmal die 365 Tagen eines Jahres um die Samstage und Sonntage, an denen auch ein Lehrer nicht arbeitet, reduziert, dann verkürzt sich das Jahr auf 261 Wochentage. Wenn man davon noch die 59 Ferientage eines rheinland-pfälzischen Lehrers abzieht, verbleiben 202 Arbeitstage. Davon gehen dann noch 7 gesetzliche Feiertage und 2 Brückentage ab, so dass wir in 2015 auf 193 Arbeitstage oder 38,6 Arbeitswochen kommen, an denen ein Lehrer in Rheinland-Pfalz an seiner Schule tätig ist und unsere lieben Kleinen dabei unterstützt, den richtigen Lebensweg zu finden. Eigentlich doch eine schöne und verantwortungsvolle Aufgabe.

Zum Vergleich: Ein „normaler“ Arbeitnehmer arbeitet in der Regel auch nicht an den Wochenenden, so dass ebenfalls 261 Arbeitstage verbleiben. Davon werden dann der durchschnittliche, 30-tägige Jahresurlaub und die 7 gesetzlichen Feiertage abgezogen und es verbleiben in 2015 224 Arbeitstage oder 44,8 Arbeitswochen (Für die Brückentage müssen in der freien Wirtschaft Urlaubstage eingesetzt werden). Im Vergleich zu einem Lehrer arbeitet ein „normaler“ Arbeitnehmer 31 Tage im Jahr mehr, wobei man fairerweise anmerken muss, dass bei einem Lehrer während der Ferienzeit auch leichte schulische Vor- und Nachbereitungsarbeiten anfallen können.

Nun ist jedoch für den Anspruch auf Freistellung von seiner beruflichen Tätigkeit bei einem Lehrer nicht die Anzahl der jährlichen Arbeitstage entscheidend, sondern ausschließlich die Anzahl seiner wöchentlichen Pflichtstunden. Denn, so auch die Meinung und die eindeutigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, nur die Pflichtstunden eines Lehrers können für eine Freistellung herangezogen werden. Denn einer Freistellung ist nur dann stattzugeben, wenn die Pflichtstunden mit den Aufgaben eines freiwillig tätigen Ortsbürgermeisters kollidieren und wenn diese unvermeidbar im selben Zeitraum wie die angesetzten Pflichtstunden eines Lehrer ausgeübt werden müssen. Pflichtstunden eines Lehrers sind überwiegend die Stunden, in denen er Unterricht hält und nicht seine restliche Arbeitszeit, über die er frei verfügen kann und von der der Gesetzgeber ausgeht, dass er in dieser Zeit auch seine Aufgaben als Ortsbürgermeister wahrnehmen kann. Das kann ein „normaler“ Arbeitnehmer im Normalfall nicht und das macht den großen Unterschied zu einem Lehrer aus. Der festangestellte Arbeitnehmer, sieht man einmal von einer eingeschränkt flexiblen Arbeitszeit ab, kann im Gegensatz zu einem Lehrer nämlich nicht frei entscheiden kann, wann er seiner Tätigkeit nachgeht. Denn während die Pflichtstundenzahl eines „normalen“ Arbeitnehmers in der Regel 40 Stunden/Woche beträgt, beträgt die Anzahl der wöchentlichen Pflichtstunden eines Gymnasiallehrers in Rheinland-Pfalz durchschnittlich nur 24 Stunden/Woche. Über den Rest von 16 Stunden kann ein Lehrer in der Regel frei verfügen.

Bei 224 Arbeitstagen zu jeweils 8 Stunden täglich beträgt die jährliche Pflichtstundenzahl eines „normalen“ Arbeitnehmers bei 5 Arbeitstagen pro Woche 1792 Stunden pro Jahr. Die eines Lehrers bei 193 Arbeitstagen oder 24 Wochen und 24 Pflichtstunden pro Woche jedoch nur 926,4 Pflichtstunden, als rund 50 Prozent weniger. Wenn Barth jetzt zusätzlich noch eine Freistellung von 25 % seiner Arbeitszeit vereinbart hat, dann kann sich das nur auf die Anzahl seiner Pflichtstunden beziehen. Alle anderen Argumentationen haben die Verwaltungsgerichte verworfen. Barth beantragt also, wöchentlich anstatt 24 nur noch 18,75 Pflichtstunden zu arbeiten, weil er sonst, so seine Argumentation, überfordert sei und das Amt eines ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeisters nicht korrekt wahrnehmen könne. Die von Barth anvisierte Jahrespflichtstundenzahl für die Ausübung seines eigentlichen Berufs beträgt demnach nur noch 694,8 Stunden.

freistellungsberechnungUnd jetzt machen wir mal eine simple, mathematische Rechnung auf: Wenn ein „normaler“ Arbeitnehmer, der ebenfalls als ehrenamtlicher Ortsbürgermeister tätig ist, die Argumentation von Barth aufgreifen und seinem Arbeitgeber erklären würde, dass er das Ehrenamt des Bürgermeisters nur noch dann ordnungsgemäß ausüben kann, wenn er wöchentlich nicht mehr als 18,75 Pflichtstunden arbeiten muss, dann müsste der „normale“ Arbeitnehmer rechnerisch mit seinem Arbeitgeber eine Freistellung von 1792 auf jährlich 694,8 Pflichtarbeitsstunden vereinbaren. Dies entspräche einer Reduzierung seiner Pflichtarbeitszeit und seines Verdienstausfalls von 61,30 Prozent.

Allein dieser Zahlenvergleich macht die Absurdität der Barth’schen Freistellung noch einmal deutlich. Nach dieser Logik wäre es sogar effizienter, für das Amt des Ortsbürgermeisters hauptberuflich tätige Interessenten einzustellen. Das aber genau ist vom Gesetzgeber und den Vätern der Kommunalverfassung ausdrücklich nicht gewollt, obwohl eine solche Regelung den Vorteil hätte, dass die Interessenten für die Ausübung des Amtes eines Ortsbürgermeisters ihre Qualifikation nachweisen müssten und nicht jeder Freizeit-Politiker in dieser Funktion sein Unwesen treiben dürfte.

Wir dürfen Ihnen jetzt schon verraten, dass jeder ehrenamtlich tätige Ortsbürgermeister mit einem Anspruch auf Reduzierung seiner Arbeitszeit um 61,30 Prozent gegenüber seinem Arbeitgeber vor jedem Arbeits- und Verwaltungsgericht grandios scheitern würde. Kein Arbeitgeber wäre bereit, solch einen Unsinn mitzumachen, auch wenn die Bereitschaft zur Freistellung noch so groß wäre. Auch ein vernünftig handelnder Gemeinderat würde nie und nimmer den Beschluss fassen, einen Verdienstausfall von 61,30 Prozent den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde aufzubürden. Barth allerdings kommt mit einer solchen Nummer bei seinem Dienstherrn und im Gemeinderat von Stadecken-Elsheim locker durch und möchte die nächsten 4 Jahre nur noch mit jährlich 694,8 Pflichtstunden seinem Beruf als Lehrer nachgehen und sich den 25-prozentigen Verdienstausfall von den Bürgerinnen und Bürgern bezahlen lassen.

Jetzt lassen wir möglicherweise einige von Ihnen ganz verblüfft und verwirrt zurück. Das macht nichts. Aber jetzt verstehen vielleicht auch viele Menschen, warum sich die Mathematik-„Genies“ des Forums über den Coup und die Dreistigkeit des überforderten Ortsbürgermeisters so echauffieren und alle Aufsichtsbehörden dazu aufgefordert haben, die Gründe für die dauerhafte Freistellung von Barth zu überprüfen und den Bürgerinnen und Bürgern zu erklären, mit welchen Gründen Herr Barth seinen Freistellungsanspruch ableitet und warum die Menschen in der Ortsgemeinde dafür zur Kasse gebeten werden sollen. Denn so einfach wollen wir es dem überforderten Ortsbürgermeister nun doch nicht machen, an das Geld der Bürgerinnen und Bürgern heranzukommen, nur weil er vielleicht keine Lust mehr hat, in seinem erlernten Beruf tätig zu sein und ihm das „locker-leichte“ Leben eines ehrenamtlich tätigen Ortsbürgermeisters besser gefällt.

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