Kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz – Adressdaten rechtmäßig erworben.

Im Zusammenhang  mit der skandalösen Wahl- und Werbeveranstaltung der Jungen Union vor den Landtagswahlen 2015 (siehe hier), hatten wir uns unserem Beitrag nicht ausgeschlossen, dass die Adressdaten für die Einladungen aus einer dubiosen Quelle stammen könnten oder dass es bei der Generierung der Adressen gar zu Verstößen gegen das Datenschutzgesetz gekommen ist. Nach Anfrage hat uns das Büro des Landeswahlleiters auf den § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes hingewiesen, in dem Folgendes aufgeführt ist:

„§ 50 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
(1) Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist.“

Demnach ist es beim Erwerb der Daten nicht zu einem Verstoß gegen das Datenschutzgesetz gekommen. Die Adressdaten wurden somit rechtmäßig erworben. Das ändert allerdings nichts an unserer Empörung und unser Entsetzen über die perfide Veranstaltung, die offensichtlich vom Stadecken-Elsheimer Ortsbürgermeister Barth initiiert und mitgestaltet wurde.

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Ein Gedanke zu „Kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz – Adressdaten rechtmäßig erworben.“

  1. § 50 demonstriert m.E. wie lasch die Meldebehörde mit erfassten Daten der Bürger umgeht.

    Die Bestimmungen der Meldebehörde waren früher sogar noch lascher. Das Einwohnermeldeamt durfte noch vor zwei Jahren Daten an dubiose Werbefirmen verkaufen und zu Geld machen.

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