Wildparken im „Hinter Woog“ – Respekt- und rücksichtslos.
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Als großräumiges, naturnahes Entwicklungsgebiet,

  • „welches in diesem sensiblen Auenbereich die Belange des Umwelt- und Naturschutzes mit den bestehenden gärtnerischen und landwirtschaftlichen Nutzungen vereinen“ soll, hat die Ortsgemeinde im Bebauungsplan „Hinter Woog“ die Nutzung dieses Ortsbereichs definiert.
  • Mehr noch: Sogar von der „Sicherung des hier gebotenen Freiraumschutzes mit seinen ökologischen, landschaftsästhetischen, lokalklimatischen und Naherholungs-Funktionen sowie einer entsprechend erforderliche Beschränkung der Nutzungsintensität(…)“ ist in der Satzung die Rede.
  • Nicht zuletzt soll „ein Schutz des reizvollen Gesamteindruckes des östlich angrenzenden historischen Runddorfes um die Burg Stadeck (sowie der entsprechenden Blickbeziehungen auf dieses Gebiet aus westlichen Richtungen) erzielt werden.“

Offensichtlich scheren sich einig, wenige Anwohnern/innen und Eigentümern/innen von Gartengrundstücken um diese Vorschriften einen feuchten Kehricht. Regelmäßig und in wiederkehrenden Abständen wird gegen die Satzung verstoßen und werden die Grundstücke für unerlaubtes und wildes Parken genutzt – und zwar im Großveranstaltungsmaßstab.

Die Gemeindeverwaltung wurde jetzt aufgefordert, die Verstöße zur Anzeige zu bringen und die Einhaltung der Satzungsvorschriften zukünftig zu gewährleisten. Dies sollte dann auch für Gemeinderatsmitglieder und Mitglieder des Bauern- und Winzervereins gelten.

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7 Gedanken zu „Wildparken im „Hinter Woog“ – Respekt- und rücksichtslos.
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  1. Wild West parken, zu schnelles fahren in den 30 Zonen, Lärmbelästigung durch Feiern bis tief in die Nacht, alles schon normal in Stadecken.
    Rücksichtnahme und Lärmvermeindung ein Fremdwort für die meisten Anwohner.
    Schade dieses Dorf könnte so schön sein.

  2. Es ist schon interessant, dass Leute meinen, auf Privatgrundstücken gibt es Narrenfreiheit und man könne darauf machen was man will. In vielen Bebauungsplänen ist sogar festgelegt, wie man bebauen muss (z.B. Giebel in eine bestimmte Richtung, Anzahl der Stockwerke, Grundstückszäune verboten)

    1. Das wahre Problem ist, dass sich in dieser Ortsgemeinde bei einigen Damen und Herren sowie einer bestimmten Gruppierung eine „Ich-kann-machen-was-ich-will-Mentalität“ gebildet hat. Jahrzehntelang gepäppelt und hofiert durch durch unterwürfige Ortsbürgermeister und usurpierte Gemeinderäte hat man manchmal den Eindruck, dass diese Damen und Herren glauben, dass Gesetze nur von anderen eingehalten werden müssen.

  3. Ich habe mit Sicherheit nicht so viel Zeit wie der Verfasser hier, aber bei kurzer Durchsicht des Bebauungsplanes konnte ich ein explizites Parkverbot in diesem Gebiet nicht finden.
    Aber Sie werden mir und den Bürgerinnen und Bürgern hier sicher helfen können.

    1. Natürlich können wir Ihnen helfen. Wenn Sie nämlich so viel Zeit hätten wie wir, hätten Sie den Bebauungsplan nicht nur kurz, sondern auch genauer durchsehen können. Unter § 5, Planungsrechtliche Festsetzungen, 5.1.1, Private Grünflächen, 5.2.2 Öffentliche Grünflächen und 5.1.3, Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sowie unter 5.2, Maß der baulichen Nutzung hätten Sie eindeutige und unzweifelhafte Aussagen darüber finden können, wie die einzelnen Flächen genutzt werden dürfen.

      Insbesondere die privaten Grünflächen sind mit der Zweckbestimmung „Eigentümergärten“ zur „Sicherung der in diesen Gebieten schwerpunktmäßig bereits vorhandenen Nutzung in Form von Freizeit- und Nutzgärten bzw. Gartenland“ besonders restriktiv ausgewiesen. Von Parkplätzen oder Parkraum ist dort mit keinem Wort die Rede – ob permanent oder temporär. Streng genommen verstößt allein schon der Zustand der ordnungswidrig genutzten Fläche gegen die in der Satzung festgelegten Bestimmungen.

      Ebenso wie in der Satzung nicht explizit das Verbot zur Errichtung von Einfamilienhäusern oder eines Kohlekraftwerkes zu finden ist, findet Sie in diesem Bebauungsplan auch nicht explizit ein Parkverbot. Sie müssen schon in der Lage sein, eine Satzung zu lesen und im Kontext richtig auszulegen und zu interpretieren. Die Nutzung als Parkraum würde der Zielsetzung des gesamten Bebauungsplans hinsichtlich des Erhalts einer sensiblen Auenlandschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, den ökologischen, landschaftsästhetischen, lokalklimatischen und Naherholungs-Funktionen sowie einer gewässer-, boden- und grundwasserschützenden Bodennutzung komplett widersprechen.

      Falls Sie an dieser Auslegung Zweifel haben, sollten Sie sich an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen wenden, die bereits über die Vorkommnisse informiert ist. Auch die Gemeindeverwaltung hat bereits, wenn auch nur halbherzig und unzureichend, reagiert.

  4. Hier handelt es sich um ein Privatgrundstück, Sie Miesepeter. Es macht keinen Unterschied, ob die Autos wie wild auf dem Ortsringweg parken (und zuparken), oder wie hier, auf Privat-Eigentum bei Veranstaltungen stehen. Warum sollen da temporär keine Autos stehen dürfen.
    Sie meckern aber auch über alles.

    1. Halten Sie sich doch einfach mal an die Fakten und lesen Sie die Satzung. Danach ist das Parken im Bebauungsplan „Hinter Woog“ nicht erlaubt – weder temporär noch permanent. Und revidieren Sie baldmöglichst Ihr Rechtsverständnis: Auch auf Privatgrundstücken kann man nicht machen, was man will, wenn durch einen Bebauungsplan Dinge untersagt werden. Das sollten Sie eigentlich wissen, Sie Schlaumeier. Wenn im „Hinter Woog“ das Parken erlaubt werden soll, muss der Bebauungsplan geändert werden. So einfach ist die Rechtslage.

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