Verwaltung und Weinbauer provozieren Anwohnerinnen und Anwohner in der Altenborngasse mit Ladezone.

Nachdem das Forum über Monate hinweg die ordnungswidrige Anbringung eines Halte- und Parkverbots vor dem Grundstück eines Weinbauern in der Altenborngasse kritisiert hat (siehe hier, hier, hier, hier und hier), hat die VG Nieder-Olm als zuständige Straßenverkehrsbehörde jetzt endlich eingesehen, dass die damalige Maßnahme mit der StVO nicht vereinbar ist und hat reagiert. Doch anstatt die ordnungswidrig vorgenommene Straßenmarkierung einfach zu entfernen, den Straßenverkehr ungestört fließen zu lassen und den dringend benötigten Parkraum freizugeben, hat sie, und jetzt halten Sie sich bitte fest, den gesamten Bereich des ehemaligen Halte- und Parkverbots plötzlich als Ladezone ausgewiesen, in der an 24 Stunden am Tag und an 365 Tagen im Jahr nicht geparkt werden darf. Das ist eine geradezu absurde Maßnahme, die eklatant gegen die StVO verstößt und als bewusste Provokation der Anwohnerinnen und Anwohner angesehen werden muss.

Offensichtlich halten Gemeindeverwaltung und VG die Ausweisung einer Ladezone für eine besonders raffiniert Nummer, um auf Kosten der Allgemeinheit dem Weinbauern durch das Hintertürchen dem Weinbauern in der Altenborngasse ein ungerechtfertigtes Privileg zu erhalten. Denn das neue Halte- und Parkverbot innerhalb der Ladezone wird plötzlich nicht mehr mit dem problemlosen Befahren des gegenüberliegenden Grundstücks des Weinbauern begründet, sondern damit, dass vor einer in Richtung Kreuznacher Straße rechts gelegene Haustüre, die in das Wohnhaus/die Vinothek des Weinbauern führt, Be- und Entladungen vorgenommen werden müssen. Das ist eine hanebüchene Begründung, die an Absurdität und Unsinnigkeit kaum noch zu übertreffen ist.

  1. Für die Einrichtung einer Ladezone muss der Antragsteller nachweisen, dass die beanspruchte Straßenfläche für eine regelmäßig wiederkehrende und häufig stattfindende sowie zu einem bestimmten Zeitpunkt und für einen bestimmten Zeitraum anfallende An- und Ablieferungen von Werkstoffen, Betriebsmittel, Fertigerzeugnisse oder sonstige Waren durch gewerblich tätige Lieferanten notwendig ist.
  2. Da es sich bei dem Grundstück des Weinbauern um ein Wohnhaus, eine Vinothek und einen Innenhof und nicht um eine Betriebs- oder Produktionsstätte handelt, ist nicht einmal im Ansatz zu erkennen, dass dort Werkstoffe, Betriebsmittel, Fertigerzeugnisse oder sonstige Waren be- und entladen werden müssen. Zumindest ist auszuschließen, dass diese Materialien regelmäßig wiederkehrend und häufig stattfindend umgeschlagen werden. Die Einrichtung einer Ladezone ist deshalb unbegründet. Auf dem Grundstück befindet sich zudem eine große Freifläche, die von der Kreuznacher Straße befahren werden kann und auf der ein problemloses Be- und Entladen möglich wäre.
  3. Im Übrigen wurde die Betriebs- und Produktionsstätte des Weinbauern bereits vor längerer Zeit durch die Erlaubnis zum privilegierten Bauen in den Außenbereich der Gemeinde verlagert. Es ist deshalb unwahrscheinlich, dass in der Altenborngasse   überhaupt Betriebsmittel an- und abgeliefert und durch die Haustüre transportiert werden müssen.
  4. Falls die Ladefläche damit begründet sein sollte, dass sich auf dem Grundstück ein Warenlager befände und ab und zu mal ein paar Privatiers ihre Kiste Wein dort abholen oder ihr Leergut abliefern würden, rechtfertigt auch dies nicht die Einrichtung einer Ladezone auf einer öffentlichen Straße. Die Vorschrift besagt nämlich eindeutig, dass eine Ladezone nur für die An- und Abholung durch gewerblich tätige Lieferanten eingerichtet werden darf. Es ist davon auszugehen, dass das Wohnhaus und die Vinothek in der Altenborngasse nicht allzu häufig von gewerblichen Lieferanten angefahren werden und damit eine Ladezone begründet werden kann.
  5. Von besonderer Bedeutung ist die Tatsache, dass die Errichtung der Ladezone einen Verwaltungsakt darstellt, der unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet. Gemäß den Straßenverkehrsordnungen § 39 Abs. 7 und 8 StVO weist ein Sonderzeichen oder Schriftzeichen auf der Fahrbahn auf ein entsprechendes Verkehrszeichen hin, eine alleinstehende Verwendung ist nicht zulässig. Die Grenzmarkierung Ladezone ist ein Zusatzzeichen, dass nur eine konkretisierende Funktion hat und nur in Verbindung mit einem vorderen und hinteren Halte- und Parkverbotszeichen angebracht werden darf. Von diesen Verkehrszeichen ist weit und breit nichts zu sehen. Nach § 44 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist der Verwaltungsakt somit nichtig und die Bürgerinnen und Bürger können unbehelligt ihr Fahrzeug in der Ladezone parken. Es ist erstaunlich, dass einer Straßenverkehrsbehörde dieser Sachverhalt überhaupt nicht bekannt ist.

Nach Abwägung aller Argumente steht außer Frage, dass die Einrichtung der Ladezone, ebenso wie das vormalige Halte- und Parkverbot, ordnungswidrig und mit der StVO nicht vereinbar ist. Es steht außer Frage, dass mit dieser Ladezone die Nachteile für die Allgemeinheit die individuellen Vorteile des Weinbauern weit überwiegen. Die VG als Straßenverkehrsbehörde wurde deshalb aufgefordert, die Antragsbewilligung aufzuheben und die Straßenmarkierung umgehend zu entfernen Es kann und darf nicht sein, dass durch einen ordnungswidrigen Verwaltungsakt und einer Gefälligkeitsentscheidung zu Gunsten einer bestimmten Klientel den Anliegerinnen und Anliegern dringend benötigter Parkraum genommen wird – Und das 24 Stunden am Tag und an 365 Tagen im Jahr.

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2 Gedanken zu „Verwaltung und Weinbauer provozieren Anwohnerinnen und Anwohner in der Altenborngasse mit Ladezone.“

  1. Die Angelegenheit liest sich bald wie ein Krimi.

    Hier scheint die Behörde nach dem Motto zu verfahren: Da muckt ein Bürger auf, nun demonstrieren wir mal die Macht und das Durchsetzungsvermögen einer Behörde.

    1. Zumindest in Bezug auf die Verwaltung der VG können wir uns Ihrer Meinung nicht anschließen. Bis auf wenige Außnahmen werden wir dort bürgerfreundlich und respektvoll behandelt. Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich in der vorliegenden Posse und um einen Mitarbeiter handelt, der mit der Materie nicht so richtig vertraut ist und einen Fehler gemacht hat.
      Augenscheinlich ist natürlich die Dreistigkeit, mit der ein örtlicher Weinbauer wieder einmal versucht, sich auf Kosten der Allgemeinheit ungerechtfertigte Privilegien zuzuschustern

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