Hilflos verstrickt im Steuerdschungel –
Ortsbürgermeister Müller scheitert am Nivellierungssatz

Wir erwarten ja nicht, dass ein ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister über ein abgeschlossen Studium der Wirtschaftswissenschaften verfügt, aber ein bisschen Ahnung sollte er doch schon vom Finanzausgleich und den Gemeindesteuern haben.

Das jedoch scheint bei Ortsbürgermeister Müller nicht der Fall zu sein, denn scheinbar ohne Kenntnis der Materie plappert er in seiner Antwort auf eine Frage zur Erhöhung des Hebesatzes der Gewerbesteuer munter drauflos und erweckt bei den Bürgerinnen und Bürgern den Eindruck, als ob die Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer quasi per Gesetz oder auf Anweisung der Landesregierung vorgenommen werden musste. Den von ihm verbreiteten Unsinn können Sie auf dem Schwarzen Brett der Ortsgemeinde nachlesen.

Wir möchten Sie jetzt nicht mit der recht komplizierten Materie des Finanzausgleichs vertraut machen, sondern nur die falschen Behauptungen des Ortsbürgermeisters richtigstellen:

  1. Die im § 13 Landesfinanzausgleichgesetz festgelegten Nivellierungssätze für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer sind rein rechnerische Größen und dienen ausschließlich zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde. Sie haben keine rechtsverbindliche Wirkung auf die Höhe der von den Gemeinden eigenständig erhobenen Hebesätze.
  2. Die Änderung der Nivellierungssätze hat zwar Auswirkungen auf den vertikalen und horizontalen Finanzausgleich und den damit zusammenhängenden Finanzierungsvorgängen, ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Nivellierungssätze und den Hebesätzen einer Gemeinde besteht jedoch nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
  3. Die Behauptung, dass bei einer Erhöhung der Nivellierungssätze durch die Landesregierung die Gemeinden gezwungen sind, ebenfalls ihre Hebesätze zu erhöhen, ist falsch. Die Gemeinden können aufgrund ihres gesetzlich gesicherten Hebesatzrechtes selbstständig und unabhängig über die Höhe der Hebesätze entscheiden.
  4. Falsch ist auch die Behauptung, dass der Hebesatz für die Gewerbesteuer in Stadecken-Elsheim nicht angehoben werden kann, weil der aktuelle Hebesatz bereits über dem Nivellierungssatz liegt. Das lag er schon immer und der Gemeinde hätte es freigestanden, auch den Hebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben.
  5. Auch durch eine Mitgliedschaft in einer Verbandsgemeinde ist eine Gemeinde in ihren Haushaltsrechten nicht eingeschränkt. Jede Gemeinde kann eigenständig darüber entscheiden, welche Hebesätze von ihr festgelegt werden, ohne dass im Regelfall von einer Verbandsgemeinde oder einer anderen Behörde darauf Einfluss genommen werden kann.
  6. Falsch ist auch die Behauptung, dass die Ortsgemeinde zukünftig für höhere Umlagen bei der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage herangezogen würde, wenn Sie die Hebesätze nicht erhöht hätte. Da die Nivellierungssätze für alle Gemeinden gelten, ist keine Gemeinde bei einer Änderung der Sätze bevor- oder benachteiligt.

Fazit: Die von Ortsbürgermeister Müller aufgestellten Behauptungen sind falsch und erwecken bei den Bürgerinnen und Bürger den Eindruck, als ob der Gemeinderat gezwungen wurde, die Hebesätze bei der Grundsteuer zu erhöhen und bei der Gewerbesteuer nicht zu erhöhen. Dies ist falsch. Richtig ist, dass es keine rechtliche Verpflichtung gab, die Hebesätze bei der Grundsteuer zu erhöhen und bei der Gewerbesteuer unverändert zu lassen. Bei der beschlossenen Erhöhung der Hebesätze handelt es sich schlicht und einfach um eine bewusst vorgenommen Erhöhung der Gemeindesteuern, die von Ortsbürgermeister Müller unter dem Mäntelchen der „Zwangsmaßnahme“ verkauft wird.

Wir gehen davon aus, dass Ortsbürgermeister Müller seine Behauptungen vielleicht nicht wider besseres Wissen, sondern nur aus Unwissenheit gemacht macht. Aber es ist genau dieses Unwissen, das uns immer wieder an seiner Kompetenz  zweifeln lässt.

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