Kleinfeld III – 2. Bauabschnitt. Radon und Probleme mit dem Kauf der Grundstücke?

Nachdem wir bereits im September über das geplante Baugebiet Kleinfeld III – 2. Bauabschnitt berichtet und wichtige Fragen aufgeworfen haben, ist jetzt in der Ortsgemeinde zu vernehmen, dass es neben der Radonbelastung auch beim beabsichtigten Kauf der Grundstücke durch die Gemeindeverwaltung zu erheblichen Problemen gekommen sei. So müsste einer der potentiellen Grundstücksverkäufer einen erheblichen Steuerbetrag zahlen, wenn er sein Grundstück in nächster Zeit an die Gemeinde verkaufen würde. Der Verkauf würde innerhalb der sogenannten „Veräußerungsfrist“ von 10 Jahren erfolgen und der Differenzbetrag zwischen Anschaffungs- und Veräußerungswert müsste nach § 23 EStG voll versteuert werden. Erst bei einem Verkauf nach Ablauf von 10 Jahren würden keine Steuern anfallen.

Wir wissen nicht, wann die Veräußerungsfrist abläuft, gehen aber davon aus, dass der Eigentümer unter normalen Umständen nicht bereit sein wird, bei vorzeitigem Verkauf die anfallende Einkommensteuer selbst zu tragen, sondern dann lieber mit dem Verkauf bis nach Ablauf der Veräußerungsfrist zu warten. Auch dass bei vorzeitigem Verkauf die Gemeinde die Steuerlast des Verkäufers übernehmen würde, halten wir für ausgeschlossen. Steuern würden auch dann anfallen, wenn der Kaufpreis für die benötigte Fläche zu einem späteren Zeitpunkt von der Gemeinde durch dann erschlossene Baugrundstücke entgolten werden würde.

Nachdem Ortsbürgermeister Müller entgegen den Angaben im Verfahren der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit mittlerweile nur noch von 14 – 15 der Gemeinde zur Verfügung stehenden Grundstücken spricht, scheint sich die Annahme zu bestätigen, dass alle Eigentümer mit insgesamt 5 – 6 baureifen Grundstücken entgolten werden sollen. Noch wichtiger ist allerdings die Frage, wann die Gemeindeverwaltung frühestens in den Besitz des Grundstückes gelangen könnte. Da wir davon ausgehen, dass sich der betroffene Eigentümer nicht bereit erklären wird, den anfallenden Veräußerungsgewinn zu entrichten, sondern mit dem Verkauf lieber bis zum Ablauf der Veräußerungsfrist warten möchte, wird der Kauf sicherlich erst nach Ablauf der Veräußerungsfrist möglich sein und die Grundstücke nicht sofort zur Verfügung stehen.

Ortsbürgermeister Müller, der die Ausweisung des neuen Baugebietes immer wieder forciert und sich selbst unter Zeitdruck gesetzt hat, könnte bei einem zeitnahen Verkauf die dann anfallende „Spekulationssteuer“ ein gewaltiges Problem bereiten und die Ausweisung erst einmal verhindern. Seit Monaten verzögern sich die Verkaufs- und Kaufverhandlungen, ohne dass es dafür von der Gemeindeverwaltung eine schlüssige Erklärung gab. Es heißt sogar, dass die Verhandlungen von Ortsbürgermeister Müller bewusst verzögert werden.

Aufklärung erwarten vor allem die von der Gemeindeverwaltung immer wieder angeführten 38 Interessenten, überwiegend junge Familien mit Kindern aus der Ortsgemeinde, mit denen sogar die Ausweisung des neuen Baugebietes begründet wurde und von denen einige bereits seit über 3 Jahren darauf warten, sich endlich ihr „eigenes Nest“ bauen zu können. Auch möchten diese jungen Familien aus Stadecken-Elsheim sicherlich wissen, wie viele Grundstücke der Gemeindeverwaltung überhaupt zur Verfügung stehen, um sich ausrechnen zu können, wie hoch ihre Chance auf die Zuteilung eines der so begehrten Grundstücke ist. Denn von den einstmals genannten 19 – 20 Grundstücken stehen der Gemeinde mittlerweile nur noch 14 – 15 zur Verfügung.

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2 Gedanken zu „Kleinfeld III – 2. Bauabschnitt. Radon und Probleme mit dem Kauf der Grundstücke?“

  1. Wenn jemand innerhalb der letzten 10 Jahre ein Grundstück im Baugebiet Kleinfeld III erworben hat, so hegt sich der Verdacht auf Bodenspekulation. Hat da ein Insider erfahren, dass Kleinfeld
    III in naher Zukunft zum Baugebiet erklärt wird und mit diesem Wissen ein Grundstück erworben, dass er nun erheblich über den Kaufkosten verkaufen kann?

    1. Darüber liegen uns keine Informationen vor. Bodenspekulation ist ja auch grundsätzlich nicht vorboten. Nur muss man den Veraußerungsgewinn nach § 23 EkStG versteuern, wenn man innerhalb der Veräußerungsfrist von 10 Jahren verkauft. Steuerrechtlich kommt es dabei nicht darauf an, zu welchem Zeitpunkt der Kaufpreis gezahlt wird, sondern ausschließlich darauf, wann der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.

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