Dass ein Ortsbürgermeister nach den Kommunalwahlen die Amtsgeschäfte bis zur konstituieren Sitzung des neuen Gemeinderats weiterführt, ist kein Freibrief für willkürliches Handeln oder die Vorwegnahme von Entscheidungen, für die ausschließlich der neue Gemeinderat zuständig ist, auch wenn er noch nicht im Amt ist.
Falsch ist deshalb die Aussage von Ortsbürgermeister Müller, dass „Bürgermeister und Erste Beigeordnete die Geschäfte der Gemeinde bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gremiums allein regeln“. Abgesehen davon, dass nicht nur die 1. Beigeordnete, sondern auch alle anderen Beigeordneten bis zur konstituierenden Sitzung im Amt bleiben, gilt diese Aussage nur für die dem Ortsbürgermeister nach § 47 der GemO übertragenen Aufgaben wie
- die Vertretung der Gemeinde nach Außen,
- die laufende Verwaltung,
- die Erfüllung der der Gemeinde übertragenen staatlichen Aufgaben
Entscheidungen, die nicht diese klar definierten Bereiche betreffen, dürfen nicht vom Ortsbürgermeister und nur vom neuen Gemeinderat getroffen werden. Nur bei Angelegenheiten, deren Erledigung nicht ohne Nachteil für die Gemeinde bis zu konstituierenden Sitzung aufgeschoben werden können, ist es einem Ortsbürgermeister erlaubt, im Benehmen mit den Beigeordneten anstelle des neuen Gemeinderats zu entscheiden. Sogar in einem solchen Fall ist er erst einmal verpflichtet, den Gemeinderat zu einer Eilsitzung einzuberufen. Nur wenn das nicht möglich ist, darf er entscheiden. Die Dringlichkeit muss vom Ortsbürgermeister vor der nächsten Sitzung nachgewiesen werden.
Falsch ist auch die Behauptung von Ortsbürgermeister Müller, dass er und die „Erste Beigeordnete die Geschäfte der Gemeinde bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Gremiums allein regeln.“ Grundsätzlich sind die Beigeordneten nur die Vertreter des Ortsbürgermeisters und dürfen weder die Geschäfte der Gemeinde regeln noch darüber mitbeschließen, es sei denn, den Beigeordneten wurde ein eigener Geschäftsbereich übertragen oder sie sind gleichzeitig auch Ratsmitglieder. Es scheint also so, dass sich Ortsbürgermeister Müller wieder einmal in der Gemeindeordnung verheddert und nicht zurechtfindet.
Deshalb möchten wir ihn auch noch einmal daran erinnern, das nach § 34 GemO die erste Sitzung des neu gewählten Gemeinderats spätestens vier Wochen nach seiner
Wahl einzuberufen ist. Das wäre dann bis zum 22. Juni 2014. Da lt. § 53a der Gemeindeordnung die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten spätestens acht Wochen nach der Wahl des Gemeinderats stattfinden muss, muss die konstituierende Sitzung bis spätestens 20.07.2014 stattfinden (wir berichteten). Wir hoffen, dass sich der Ortsbürgermeister dieser Vorschriften bewusst ist.