Na also, geht doch: Konstituierende Sitzung des Gemeinderates jetzt am 17. Juli

Um sich nochmals die Unverfrorenheit und den mangelnden Respekt des „geschäftsführenden“ Ortsbürgermeisters vor dem Kommunalrecht vor Augen zu führen, muss man sich nur einmal die Aussagen des neuen Kommunalbreviers 2014 zur Terminierung der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates anschauen:

Bei der Terminierung der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates sind § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 und § 53 a Abs. 2 GemO zu beachten (VV Nr. 1 Satz 2 Halbsatz 2 zu § 34 GemO). […] die Wahl soll spätestens acht Wochen nach dem Tag der ausgefallenen Wahl, also bis zum 20. Juli 2014 erfolgen (§ 53 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 2 GemO) […] Auch die Wahl der ehrenamtlichen Beigeordneten soll spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen (§ 53 a Abs. 2 GemO).

Wie angesichts dieser klaren Vorgaben ein Ortsbürgermeister überhaupt auf die abwegige Idee kommt, seine Amtszeit willkürlich um Wochen zu verlängern und dies sogar noch von einem willfährigen Gemeinderat mehrheitlich beschließen lässt, spottet jeglicher Beschreibung und spricht noch einmal gegen die Qualität der beiden Gemeindeorgane (wir berichteten hier und hier).

Dass der unsinnige Beschluss zurückgenommen werden musste und die konstituierende Sitzung jetzt ordnungsgemäß am 17.07.2014 stattfindet, ist allein der Initiative und dem Engagements des Forums zu verdanken.

Wir hoffen, dass der neu gewählte Gemeinderat zukünftig seine gesetzlich vorgeschriebene Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung intensiver ausübt, den Anträgen des  Ortsbürgermeisters kritischer gegenübersteht und nicht jeden Unsinn mitmacht.

2 Gedanken zu „Na also, geht doch: Konstituierende Sitzung des Gemeinderates jetzt am 17. Juli“

  1. Hallo Herr Flegar,

    wir können Íhnen nur zustimmen. Deshalb werden wir anstatt einer direkten Antwort in den nächsten Tage einen eigenen Beitrag zur Problematik Gemeinderat und das Kommunalrecht/die Gemeindeordnung einstellen.

  2. Es ist in der Tat bedenklich, dass kein Mitglied des alten Gemeinderats zur Beachtung des Paragraphen 53 gemahnt hatte. Dieser Paragraph ist eigentlich elementar und gehört zu den „Grundrechten eines neuen Gemeinderats“.
    Insofern finde ich u.a. die lapidare Aussage von Herrn Ruf in einem früheren Artikel (http://forum-stadecken-elsheim.de/?p=1035) absolut unverständlich.
    Eine zeitliche Überschreitung der konstituierenden Sitzung verhindert nicht nur die Aufnahme der Arbeit des neu gewählten Gemeinderates. Auch der politische Willen der wählenden Bürger wäre dadurch zumindest für einige Zeit (7 Wochen) missachtet worden.

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