Der Spuk geht weiter – Rechtswidrige Grenzmarkierung auch auf Talstraße.

Der Spuk geht weiter. Wenn Sie aus Nieder-Olm kommend von der Kreuznacher Straße rechts in die Talstraße einbiegen, finden Sie nach ca. 10 Metern auf der rechten Fahrbahnseite und über eine Länge von 20 Metern eine Grenzmarkierung (Zeichen 299) für ein Halt- und Parkverbot. Warum die Markierung dort angebracht wurde und man dort nicht halten und parken darf, ist auf den ersten Blick völlig unerklärlich. Was also soll der ganze Unsinn mit der Markierung?
Gut, wir möchten Sie jetzt nicht länger auf die Folter spannen und Sie brauchen auch nicht 3 Mal zu raten: Die Grenzmarkierung befindet sich wieder einmal gegenüber der Einfahrt zum Grundstück eines Weinbauern, wie auch ähnliche und bereits beschriebene Markierungen vor den Grundstücken anderer Winzer.

Wir haben uns jetzt einmal intensiv mit der Situation beschäftigt und möchten darüber informieren, dass und warum das Anbringen der Grenzmarkierung an diesen wie auch an den vielen anderen Stellen in der Ortsgemeinde als eindeutig rechtswidrig bezeichnet werden muss:

  1. Laut § 12, Absatz 3, Satz 3 der StVO ist das Parken „vor Grundstücksein- und – ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber“ grundsätzlich erst einmal unzulässig. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber unter ganz bestimmten Umständen auch das Parken gegenüber Gründstücksein- und ausfahrten erlaubt.
  2. Was unter „schmalen Fahrbahnen“ zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht eindeutig definiert. In der Rechtsprechung wird dann von „schmalen Fahrbahnen“ gesprochen, wenn zwischen einem gegenüber dem Grundstück parkenden Fahrzeug und der Ein- bzw. Ausfahrt des Grundstück inklusive eines Fußgängerwegs ein Abstand von weniger als 6 Metern besteht oder, es nur nach mehr als zwei- bis dreimaligen Rangieren gelingt, in das Grundstück einzubiegen oder es zu verlassen, wenn gegenüber geparkt wird.
  3. Je größer die Grundstückseinfahrt, desto geringer kann der Abstand zu einem gegenüber dem Grundstück parkenden Fahrzeug sein. Bei dem Weinbauern in der Altenborngasse gibt es überhaupt keine Ein-/Ausfahrtsbegrenzung – man kann direkt und ohne jegliches Rangieren einbiegen. In der Talstraße ist das Tor zum Grundstück ca. 5 m und die Talstraße inklusive Fußgängerweg an dieser Stelle über 9 Meter breit.
  4. Für beide Stellen, wie auch in anderen Ortsbereichen, ist also der § 12 der StVO nicht anwendbar – es handelt sich bei Stellen mit 100-prozentiger Sicherheit nicht um eine „schmale Fahrbahn“ im Sinne des Gesetzes. Deshalb dürfen dort alle, insbesondere den Anwohnerinnen und Anwohnern, ohne Einschränkung dort parken. Eine Verwaltung kann die Vorschriften der StVO nicht außer Kraft setzen.
  5. Nach § 39 Absatz 1 und § 45, Absatz 9 der StVO sind „Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen (…) nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.“ An den von uns aufgezeigten Stellen und an vielen anderen Stellen auf den Gemeindestraßen liegen definitiv und nachweisbar keine besonderen Umstände vor. Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen dürfen als dort gar nicht angebracht werden, also auch nicht Grenzmarkierungen.
  6. Aber es kommt noch dicker:  Das Zeichen 299, Zickzack-Linie und Grenzmarkierung für Halt- und Parkverbote, „bezeichnet, verlängert oder verkürzt vorgeschriebene Halt- oder Parkverbote.“ Es gibt jedoch an den von uns bezeichneten Stellen gar keine vorgeschriebenen Halt- oder Parkverbote. Das Zeichen 299 allein ist kein selbständiges Halt- oder Parkverbot, sondern setzt das Bestehen eines solchen voraus und begrenzt lediglich den Verbotsbereich. Da an den benannten Stellen und an den vielen anderen Stellen mit insgesamt Hunderten von Metern Zickzack-Linie kein Verbotsbereich besteht, darf dort das Zeichen 299 auch nicht angebracht werden.

Fazit: Die festgestellten Straßenmarkierungen (Zeichen 299) sind rechtswidrig und müssen als unwirksam und nichtig angesehen werden.

Straßenverkehrsbehörde für die Gemeindestraßen ist die Verwaltung der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. Wir gehen jedoch davon aus, dass die rechtswidrigen Grenzmarkierungen auf Initiative und Verlangen der Gemeindeverwaltung vorgenommen wurden, um einer bestimmten Klientel Sonderrechte einzuräumen.
Die Gemeindeverwaltung wurde deshalb aufgefordert, die Verbandsgemeinde zu veranlassen, die Rechtslage zu überprüfen und die rechtswidrig erstellten Grenzmarkierungen zu entfernen. Damit auf den Gemeindestraßen wieder ein geordneter Verkehrsfluss möglich ist und die Allgemeinheit nicht durch ungerechtfertigte Privilegien für einige Wenige in ihrem Recht auf ungehindertes Halten und Parken eingeschränkt wird.

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4 Gedanken zu „Der Spuk geht weiter – Rechtswidrige Grenzmarkierung auch auf Talstraße.“

  1. Wenn man an dieser Stelle seine Augen öffnet und 2 Sekunden nachdenkt wird merken das dort eine ehemalige Bushaltestelle existiert und diese Markierung deshalb dort angebracht wurde

    Außerdem weiß ich nicht wieso gegen die Winzer hier so gehetzt wird kann es vielleicht sein das sich einfach niemand anderes gefunden hat ein Amt zu übernehmen ???
    Und wenn sie alles besser wissen & können kandidieren sie doch !

    1. Nein, eben nicht. Sie sollten genauer hinschauen. Vor der ehemaligen Bushaltestelle ist die dafür vorgesehen Markierung „Bus“. Die von uns beanstandete Grenzmarkierung hat nichts mit der Bushaltestelle zu tun.

      Wir hetzen nicht gegen die Winzer. Wir achten allerdings darauf, dass diesen Damen und Herren keine Sonderrechte und Privilegien eingeräumt werden. Offenbar hat das in dieser Gemeinde noch keiner gemacht.

      Schauen Sie sich man die Wahllisten der Parteien an. Da gab es zahlreiche Interessenten, die bereit waren, ein Amt zu übernehmen. Und fragen Sie mal die CDU, warum sich ausgerechnet bei ihr immer wieder so viele Winzer auf den vorderen Plätzen der Wahlliste befinden.

      Wir bitten um Verständnis, aber zu Ihrem „Totschlagargument“ sagen wir schon lange nichts mehr.

  2. Es muss ja einen Vorteil haben, dass im Gemeiderat viele Winzer agieren.

    „Die Gemeindeverwaltung wurde deshalb aufgefordert, die Verbandsgemeinde zu veranlassen, die Rechtslage zu überprüfen“

    Wie bei einigen früheren Beiträgen, so gehe ich auch in diesem Fall davon aus, dass die Verwaltungen auf „Durchzug schalten“ werden.

    1. Um es genau zu sagen, sind es 7 Vertreter der Weinwirtschaft, die Mitglied des aktuellen, 20-köpfigen Gemeinderats sind. Wahrlich kein repräsentativer Durchschnitt der Gemeindebevölkerung. Allein in der CDU-Fraktion sitzen 6 Winzer/innen. Offenbar sind diese Damen und Herren mit dem Gen der Gemeinnützigkeit vom lieben Gott besonders bedacht worden.

      Im Übrigen sehen Sie den „Durchzug“ der Verwaltungen zu negativ. Jede Verwaltung ist dazu verpflichtet, sie betreffende Anfragen zu beantworten. Tut sie das innerhalb von 3 Monaten nicht, kann sie beim Verwaltungsgericht auf Untätigkeit verklagt werden. Wir haben das schon erfolgreich praktiziert.

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