Enttäuschung bei den Senioren/innen: „Mehrgenerationenpark“ wird zum Kinderspielplatz.

kinderspielplatz_woogEnttäuschung muss sich in den letzten Tagen bei vielen Seniorinnen und Senioren der Gemeinde breit gemacht haben, als der erst kürzlich eingeweihte „Mehrgenerationenpark“ am Woog von der Gemeindeverwaltung quasi von heute auf morgen zum „Kinderspielplatz“ erklärt wurde. Darauf weist jetzt ein nicht übersehbares Schild hin, auf dem neben der Verordnung „Kinderspielplatz“ auch zu sehen ist, was alles erlaubt, was alles verboten und was alles geboten ist. Ortsbürgermeister Barth hat da ganze Arbeit geleistet und eine komplett durchdachte Nutzungs- und Verhaltensordnung für unsere Kleinen erstellt. Es muss ja auch alles seine Ordnung haben. Wir fragen uns allerdings besorgt, was jetzt aus den älteren und höherbetagten Menschen wird, denen der „Mehrgenerationenpark“ entrissen wurde und die nun nur noch die verbliebenen drei Rückenmassage-Geräte benutzen dürfen, die seinerzeit bei der Einweihung von Bürgermeister Spiegler „persönlich“ erprobt wurden.

Zur Milderung dieser Benachteiligung, wird auf der Tafel, die Sie zur besseren Lesbarkeit durch Mausklick vergrößern können, den Alten dann auf einem blauen Gebotssymbol  tröstlich mitgeteilt,  dass der Platz „Für Jung und Alt“ ist und sie doch mitspielen dürfen. Allerdings nicht bei den drei abgebildeten Spielmöglichkeiten. Es gibt nämlich auf dem neuen Mehrgenerationen-Kinderspielplatz weder eine Kinderschaukel, noch einen Sandkasten oder auch nur ein Rutsche, geschweige denn, ein anderes attraktives Spielgerät. Wir hatten es ja schon einmal angedeutet, dass dort außer ein paar Felsbrocken und ein paar morschen Baumstämmen nichts Interessantes vorzufinden ist.

Ausdrücklich verboten hat der „Bürgermeister“ das Radfahren, das Fußballspielen und das Tragen von Kinder-Schutzhelmen, was auch immer damit bezweckt wird. Da fragt man sich, was die „Jungen und Alten“ denn überhaupt noch spielen dürfen, wenn schon keine Spielgeräte vorhanden sind. Verunreinigungen und Beschmutzungen versucht man unverständlicherweise nur mit einem Gebotssymbol entgegenzuwirken und vergisst dabei, dass die hygienischen Verhältnisse für einen Kinderspielplatz von besonderer Bedeutung sind. Hier hätte ein Verbotssymbol hingemusst. Dafür leuchtet das Hundeverbots-Symbol umso kräftiger, obwohl, im Gegensatz zu den anderen Kinderspielplätzen im Ort, sich auf dem direkt vorbeiführenden Weg und in einem Abstand von nur 45 Metern zwei Edelstahl-Hundekotstationen mit Hundekottüten und Hundekottütenbehältnissen befinden, also dieser Bereich eine Hundekotstationsdichte aufweist, die in ganz Europa sicherlich ihresgleichen sucht.

Sogar zwei Notrufnummern sind auf dem Schild aufgeführt, was sicherlich besonders die Kinder im Seniorenalter freut und beruhigter spielen lässt. Allerdings rätselt jetzt die ganze Gemeinde darüber, zwischen welchem Ortseingang und der Talstraße sich der Notruf-Standort befindet. Es gibt nämlich 4 Ortseingänge in Stadecken-Elsheim. Nichts hat der fürsorglich denkende Ortsbürgermeister in seinem Sicherheitskonzept ausgelassen. Auch Beschädigungen sollen gemeldet werden: Allerdings ist unter der angegebenen Telefonnummer, es handelt sich dabei um den Anschluss der Gemeindeverwaltung, selten jemand zu erreichen. Erst einmal sind die Sprechzeiten vorab schon begrenzt, und zweitens liest man immer häufiger, dass die Gemeindeverwaltung wegen einer sogenannten „Ferienzeit“ geschlossen ist und auch die Sprechstunden des Ortsbürgermeisters wieder einmal ausfallen. Dadurch kann ein Schadensfall nicht zeitnah gemeldet werden und wird schon im Vorfeld die Strafverfolgung erschwert.

Gut, dass man „Natur naher“ richtigerweise in einem Wort und als Adjektiv schreibt, darüber kann man noch hinwegsehen. Dass sich jedoch Ordnungshüter Barth auf dem Schild zum „Bürgermeister“ befördert, muss unmissverständlich als Amtsanmaßung angeprangert und könnte nach § 132 StGB sogar strafrechtlich verfolgt werden. Bürgermeister darf sich nämlich nur der Bürgermeister einer Verbandsgemeinde oder einer Stadt nennen. Nur wenn aus dem Zusammenhang klar erkenntlich ist, dass es sich bei der Bezeichnung Bürgermeister um den Bürgermeister einer Ortsgemeinde handelt, darf sich ein ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister auch als Bürgermeister bezeichnen. Das eindeutige Erkennen eines solchen Zusammenhangs liegt in diesem Fall nicht vor. Fälschlicher- und unberechtigterweise könnte sogar der Schluss gezogen werden, dass Bürgermeister Spiegler von der VG für das verwaltungstechnische „Meisterwerk“ gezeichnet und den „Natur nahen Erlebnisraum“ zur spielfreien Zone erklärt hätte. Dagegen sollte er sich wehren.

Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert