Ehrenamt, Freistellung und Verdienstausfall eines Ortsbürgermeisters – Tricks & Trug (Teil I).

geldbeutelDie Ausübung eines Ehrenamtes ist eine Tätigkeit, die freiwillig, gemeinwohlorientiert und unentgeltlich erfolgt. Dies gilt uneingeschränkt auch für das Ehrenamt eines Ortsbürgermeisters. Eine Vergütung im Sinne eines Gehaltes erhält man für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht, denn die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist gerade das Kennzeichen eines Ehrenamtes. Leider haben das viele Gemeinderatsmitglieder bei uns immer noch nicht verstanden und versuchen, permanent und mit allerlei Tricks, dem Ortsbürgermeister für seine „gute und aufopferungsvolle Arbeit“ Geld in Form eines festen, monatlichen Gehalts zuzuschustern, was natürlich eindeutig rechtswidrig ist.

Ein Ortsbürgermeister übt sein Ehrenamt jedoch nicht völlig unentgeltlich aus. Der Gesetzgeber gewährt ihm zwar kein Gehalt, aber eine monatliche und recht üppige Aufwandsentschädigung, deren Höhe von der Einwohnerzahl, den Verwaltungsverhältnissen, der Vergabe von Geschäftsbereichen an Beigeordnete abhängig und in der KomAEVO § 12  geregelt ist. Ortsbürgermeister Barth erhält danach exakt monatlich 1.880,70 €, der Beigeordnete Ruf lt. Hauptsatzung 342,00 € pro Monat. Bei der Aufwandsentschädigung handelt es sich um eine Pauschale für Aufwendungen, die mit dem Ehrenamt verbunden sind, jedoch nicht um ein Gehalt. Die einzelnen Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden, was vielen Ortsbürgermeistern sicherlich auch große Schwierigkeiten bereiten würde, denn wo nichts aufgewendet wurde, ist normalerweise auch nichts nachzuweisen.

Vielen Ortsbürgermeistern ist diese Pauschale allerdings immer noch nicht genug und Sie halten von Beginn Ihrer Amtszeit nach findigen Möglichkeiten Ausschau, an noch mehr Geld zu kommen. Das beginnt in einer ersten Phase meist damit, dass diese Damen und Herren bereits kurz nach Amtsantritt dem Gemeinderat und den Bürgerinnen & Bürgern in den Ohren liegen und permanent und mitleidserheischend von „Überarbeitung“, „Überforderung“,  „Aufopferung“ oder ähnlichem Unsinn schwafeln, bis erst einmal alle weichgekocht sind und das heuchlerische Gejammer nicht mehr ertragen können. Da dies allein jedoch noch keine Rechtsgrundlage für mehr Geld bietet, schließt sich dann Phase 2 und die Nummer mit dem Ersatz von Verdienstausfall und der Freistellung von der hauptberuflichen Tätigkeit an.

Dazu muss man wissen, dass nach § 18 der GemO jeder ehrenamtlich Tätige das Recht auf Ersatz von Verdienstausfall hat, wenn er eine Aufgabe seines Ehrenamts während der Arbeitszeit ausführen muss, er für diese Zeit von seinem Arbeitgeber kein Geld bekommt und ihm dadurch einen finanzieller Nachteil entsteht. Die Betonung liegt hier auf „muss„, denn der ehrenamtlich Tätige ist gehalten, seine ehrenamtliche Tätigkeit eben nicht während seiner Arbeitszeit, sondern in seiner Freizeit auszuüben. Das lässt sich natürlich nicht immer vermeiden: Wenn es morgens im 11.00 Uhr brennt, kann der ehrenamtlich tätige Feuerwehrmann nicht erst am Nachmittag und in seiner Freizeit zum Löschen erscheinen. Er ist von seinem Arbeitgeber für die Brandbekämpfung freizustellen und hat das Recht auf Ersatz seines Verdienstausfalls durch die Gemeinde.

Ganz anders sieht die Sache jedoch beim Ehrenamt des Ortsbürgermeisters aus. Alle Amtshandlungen sind grundsätzlich so angelegt, dass sie locker und leicht in der Freizeit erledigt werden können. Da brennt es ja nicht um 11.00 Uhr morgens. Leicht zu begründen ist dies zum Beispiel mit Gemeinderats- und Ausschusssitzungen, Sprechstunden oder Hausbesuchen, die den überwiegenden Teil der zeitlich fixierten Aufgaben eines Ortsbürgermeisters ausmachen und alle in den Nachmittags- oder Abendstunden erledigt werden können. Es ist nicht erlaubt, Amtshandlungen willkürlich in die sogenannte „Regelarbeitszeit“ zu verlegen und damit einen Verdienstausfall zu provozieren. Dies gilt gegenüber dem Arbeitgeber beim Anspruch auf Freistellung als auch gegenüber der Gemeinde beim Anspruch auf Erstattung des Verdienstausfalls. Im Übrigen muss die Notwendigkeit der Verlegung einer Amtshandlung in die zum Verdienstausfall führende „Regelarbeitszeit“ begründet und jeder Verdienstausfall einzeln nachgewiesen werden. Pauschale Zahlungen für Verdienstausfall sind nicht erlaubt.

Bei Lehrer Barth  kommt dann noch hinzu, dass Pädagogen im Schuldienst, bis auf ihre Pflichtstunden, in ihrer Arbeitszeitgestaltung relativ flexibel sind, ganz abgesehen von der beinahe 3-monatigen Ferienzeit im Jahr, in der ein Verdienstausfall überhaupt nicht anfallen kann. Es ist bei dieser Berufsgruppe beinahe ausgeschlossen, dass Amtshandlungen in die Zeit der Pflichtstunden verlegt werden müssen und dafür ein Rechtsanspruch auf Freistellung gegenüber dem Arbeitgeber und Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gegenüber der Gemeinde besteht. Mehrere Verwaltungsgerichte haben deshalb in vergleichbaren Fällen auch entschieden, dass für die Berufsgruppe Lehrer aufgrund Ihrer besonderen Arbeitszeitbedingungen überhaupt kein Freistellungsanspruch besteht. In der Urteilsbegründung wurde sogar angeregt, dass der Kläger sich auf die wesentlichen Aufgaben seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beschränken solle und es dadurch nicht zu Konflikten käme.

Barth wird also kaum einen Anspruch auf Freistellung durchsetzen noch einen gerechtfertigten Verdienstausfall nachweisen können, zumal auch er sich bei seiner Amtsführung nicht auf das Wesentlichste konzentriert und sich in vielen, unnötigen Nebensächlichkeiten ergeht. Wie er dennoch versucht die Kurve und mehr Geld zu kriegen, darüber berichten wir in Tipps & Tricks, Teil II.

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5 Gedanken zu „Ehrenamt, Freistellung und Verdienstausfall eines Ortsbürgermeisters – Tricks & Trug (Teil I).“

  1. Sehr geehrtes Forum,
    würden Sie bitte die „Fundstellen“ im Bereich der Rechtsprechung näher konkretisieren? Gerne würde auch ich diese Urteile (nach Aktenzeichen) über eine juristische Datenbank prüfen.

    Viele Dank!

    Lg

    1. Hallo XY,

      immer, gerne, Aber warum setzen Sie unsere Fundstellen in Anführungszeichen?

      OVG RhPf vom 19. November 2010 − Az.: 2 A 10723/10.OVG;
      BVerwG vom 14. April 2011 − Az.: 2B 25.11
      BVerwGE 72, 289 =Der Städtetag 1986, 405 = DVBl. 1986, 241
      OVG Saarland, ZBR 1987, 4.
      VGH Mannheim, EKBW, GemO § 32 E 3; VGH Mannheim, BWVPr. 1984, S. 111 f.
      VGH Mannheim, NVwZ 1984, 670.
      VGH Kassel, NVwZ 1990, S. 887.
      OVG Münster, DÖD 1983, S. 253 = DVBl. 1983, S. 1116 = ZBR 1983, S. 362
      OVG RhPf vom 31. Juli 1991, DÖD 1992, 47 und DVP 1992, 254.

      Hier noch einmal ein Excerpt:
      „Dienstbefreiung zur Wahrnehmung von Tätigkeiten als Mitglied einer kommunalen Vertretungskörperschaft oder als Ehrenbeamter kann einem Lehrer nur im Einzelfall gewährt werden, wenn seine Inanspruchnahme hierfür mit seiner Dienstleistungspflicht als Lehrer zeitlich zusammentrifft; eine allgemeine Ermäßigung der Pflichtstundenzahl, so der VGH Kassel, ist nicht möglich.
      Ein Lehrer erfüllt die Gesamtarbeitszeit über die Pflichtstunden hinaus durch die Vorbereitung und Nachbearbeitung der Unterrichtstätigkeit und die Wahrnehmung sonstiger schulbezogener Aufgaben. Da der tatsächliche Arbeitsaufwand nicht voll überprüfbar ist, lässt sich die Arbeitszeit der Lehrer mit der der übrigen Beamten nicht vergleichen.
      Nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts hat ein Lehrer keinen Anspruch auf Mandatsurlaub für seine Gemeinderatstätigkeit außerhalb der Unterrichtsstunden.“

      Falls der Beschluss des Gemeinderats von der VG nicht ausgesetzt wird, wird noch vor dem 01. August und mit Eilantrag beim dem Verwaltungsgericht Mainz Klage eingereicht. Bitte haben Sie deshalb Verständnis dafür, dass wir uns als juristische Laien mit weiteren Rechtsaussagen zurückhalten.

        1. Ich habe soeben kurz die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG vom 14. April 2011 − Az.: 2B 25.11) überflogen.

          Ich bitte Sie diese Quelle nochmals zu überprüfen. M.E. trifft diese nicht die vorliegende Situation und findet keine analoge Anwendung. Insbesondere handelt es sich hierbei um einen Beamten im Feuerwehrdienst. Bereits in der Darlegung der Gründe seitens des Bundesverwaltungsgerichtes wird der betroffenen Person sogar für die Mehrarbeit eine Entschädigung, wenn auch nur teilweise, zugesprochen.

          Ich kann daher den Bezug auf dieses Urteil nicht gänzlich herleiten.

          Lg

          1. Es geht bei dem Beschluss des BVerwG vom 14.04.2011 um die Definition von zulässigen Freistellungsgründen, die im Fall Barth eine Rolle spielen. Der Beschluss des BVerwG selbst befasst sich originär nicht mit der Freistellungsproblematik für Lehrer, sondern dient der Unterstützung unserer Argumentation. Bitte lesen Sie dazu die entsprechende Passage im Kommunalbrevier, wo auf den Beschluss verwiesen wird.

            Weitere, mit dem Fall Barth beinahe identische Vorgänge finden Sie auch hier:
            VG Regensburg,Urteil vom 21. März 2012,Az. RO 1 K 11.408 und hier:
            VGH Bayern, 29.11.2013 – 3 ZB 12.998

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