Nachtrag zum Artikel „Die Gemeindeverwaltung bittet zur Kasse“

Zur Erinnerung: Nach der Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer vor weniger als einem Jahr fand am Schwarzen Brett der Gemeinde nachfolgender Dialog statt. Wir sind deshalb gespannt, welche fadenscheinige und schwachsinnige Begründung sich die Gemeindeverwaltung dieses Mal für die Erhöhung der Grundsteuer einfallen lässt:

Anton Flegar schrieb am 17.01.2014, 14.16 Uhr
Betreff:Gewerbesteuer

Die Gemeinde Stadecken-Elsheim hat nach 3 Jahren die Grundsteuer um 8,3% erhöht. Die Gewerbesteuer jedoch nicht. Auf Anfrage teilte mir die Verbandsverwaltung mit, dass eine Nichtanhebung der Steuern (Nivellierung) Nachteile bei der Zuweisung von Investitionsmitteln nach sich ziehen kann.
Mich würde interessieren, weshalb, im Gegensatz zu anderen Gemeinden, die Gewerbesteuer nicht angepasst wurde und Nachteile bei Zuschüssen seitens der Verbandsverwaltung in Kauf genommen werden.


Hermann Müller schrieb am 25.01.2014, 12.07 Uhr

Betreff:Betreff: Gewerbesteuer/GrundsteuerSehr geehrter Herr Flegar,
folgende Gründe waren für die Entscheidung des Gemeinderates maßgebend:Die Landesregierung hat im Oktober 2013 zur Reform des Kommunalen Finanzausgleichs auch das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) geändert. Diese Änderungen basieren auf der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 14. Februar 2012.Der Verfassungsgerichtshof hat gefordert, dass der kommunale Finanzausgleich spätestens zum 01.01.2014 neu zu regeln ist.Die Gesetzesänderung sieht u.a. auch eine Anhebung der Nivellierungssätze für die Grundsteuer A (landwirtschaftliche Flächen) und Grundsteuer B (bebaute Flächen/bebaubare Flächen) von derzeit 285 v. H. auf 300 v. H. bzw. 338 v. H. auf 365 v. H. vor.

Außerdem erfolgte ebenfalls eine Anhebung der Gewerbesteuer von 352 v. H. auf nunmehr 365 v. H. Unter Berücksichtigung des geltenden Vervielfältiger für die Gewerbesteuerumlage ergibt dies einen Nivellierungssatz von 296 v. H. (vorher 283 v. H.).

Die Anhebung der Nivellierungssätze macht eine Anpassung der örtlichen Hebesätze für die Festsetzung der o.g. Steuern erforderlich. [Schwachsinn! Die Redaktion] Die Hebesätze betragen einheitlich im Verbandsgemeindegebiet bei der Grundsteuer A bisher 285 v. H. und bei der Grundsteuer B jeweils 338 v. H.

Der Hebesatz der OG Stadecken-Elsheim bei der Gewerbesteuer beträgt 380 v. H. und liegt damit über dem geänderten Nivellierungssatz. Um den bisherigen Abstand wieder herzustellen, wäre ebenfalls eine Anhebung um 15 v. H. auf dann 395 v. H. erforderlich.

Um künftig nicht für höhere Umlagen bei der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage (bei unverändertem Umlagesatz) herangezogen zu werden, ist es erforderlich, dass die Gemeinden die Anhebung der Hebesätze der Grundsteuer A und B ab dem Haushaltsjahr 2014 vornehmen. [Schwachsinn! Die Redaktion]

Unser Gewerbesteuersatz liegt bereits über dem geänderten Nivellierungssatz. Das gleiche gilt für die Stadt Nieder-Olm. Alle anderen Gemeinden mussten den Steuersatz erhöhen. [Schwachsinn! Die Redaktion]In Stadecken-Elsheim zahlen ca. 70 Betriebe Gewerbesteuer, darunter sind viele kleine Selbstständige aber auch die örtlichen Handwerksbetriebe.

Hermann Müller
Bürgermeister


Jürgen Estermann schrieb am 26.01.2014, 13.56 Uhr

Betreff: Gewerbesteuer/GrundsteuerZu den teilweise irreführenden und unklaren Aussagen von Hermann Müller zur Erhöhung der Hebesätze für die Grundsteuer möchte ich folgende Anmerkungen machen.
1. Die im § 13 Landesfinanzausgleichgesetz festgelegten Nivellierungssätze für die Grundsteuern A und B und die Gewerbesteuer sind rein rechnerische Größen und dienen ausschließlich zur Ermittlung der Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde. Sie haben keine rechtsverbindliche Wirkung auf die Höhe der von den Gemeinden eigenständig erhobenen Hebesätze.
2. Die Änderung der Nivellierungssätze hat zwar Auswirkungen auf den vertikalen und horizontalen Finanzausgleich und den damit zusammenhängenden Finanzierungsvorgängen, ein direkter Zusammenhang zwischen der Höhe der Nivellierungssätze und den Hebesätzen einer Gemeinde besteht jedoch nicht. Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun.
3. Die Behauptung, dass bei einer Erhöhung der Nivellierungssätze durch die Landesregierung die Gemeinden gezwungen sind, ebenfalls ihre Hebesätze zu erhöhen, ist falsch. Die Gemeinden können aufgrund ihres gesetzlich gesicherten Hebesatzrechtes selbstständig und unabhängig über die Höhe der Hebesätze entscheiden.
4. Falsch ist auch die Behauptung, dass der Hebesatz für die Gewerbesteuer in Stadecken-Elsheim nicht angehoben werden kann, weil der aktuelle Hebesatz bereits über dem Nivellierungssatz liegt. Das lag er schon immer und der Gemeinde hätte es freigestanden, auch den Hebesatz für die Gewerbesteuer anzuheben.
5. Auch durch eine Mitgliedschaft in einer Verbandsgemeinde ist eine Gemeinde in ihren Haushaltsrechten nicht eingeschränkt. Jede Gemeinde kann eigenständig darüber entscheiden, welche Hebesätze von ihr festgelegt werden, ohne dass im Regelfall von einer Verbandsgemeinde oder einer anderen Behörde darauf Einfluss genommen werden kann.
6. Falsch ist auch die Behauptung, dass die Ortsgemeinde zukünftig für höhere Umlagen bei der Kreis- und Verbandsgemeindeumlage herangezogen würde, wenn Sie die Hebesätze nicht erhöht hätte. Genau das Gegenteil ist den Fall: Ein geringeres Steueraufkommen durch niedrige Hebesätze bedeutet höhere Zuwendungen im Rahmen des Landesfinanzausgleichs und geringere Umlagen an die Verbandsgemeinde und die Kreisverwaltung.
Fazit: Die von Ortsbürgermeister Müller aufgestellten Behauptungen sind falsch und erwecken bei den Bürgerinnen und Bürger den Eindruck, als ob der Gemeinderat gezwungen wurde, die Hebesätze bei der Grundsteuer zu erhöhen und bei der Gewerbesteuer nicht zu erhöhen. Dies ist falsch. Richtig ist, dass es keine rechtliche Verpflichtung gab, die Hebesätze bei der Grundsteuer zu erhöhen und bei der Gewerbesteuer unverändert zu lassen. Bei der beschlossenen Erhöhung der Hebesätze handelt es sich schlicht und einfach um eine bewusst vorgenommen Erhöhung der Gemeindesteuern.
Print Friendly, PDF & Email

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert