Er kann es noch nicht! – T. Barth schwächelt sich durch die Gemeindeordnung.

Zu Beginn der Gemeinderatssitzung am 10.11.2014 hat der junge Ortsbürgermeister in der Einwohnerfragestunde zwar berechtigterweise die Frage eines Bürgers zurückgewiesen, in seiner Begründung jedoch auf  Vorschriften in der Gemeindeordnung verwiesen, die dort überhaupt nicht zu finden sind.  Wenn Barth sich nach seiner Amtsübernahme mal die Gemeindeordnung richtig durchgelesen hätte, hätte er feststellen müssen, dass über die von ihm vorgebrachte Begründung kein Wort in der Gemeindeordnung steht.

Die steht nämlich nur in der Geschäftsordnung, in der in § 21, Absatz 4, Satz 2 festgehalten ist, dass der Vorsitzende Fragen zurückweisen kann, wenn sie „sich auf nachfolgende Tagesordnungspunkte derselben Sitzung beziehen…“ So einfach ist das: Entscheidung berechtigt – Begründung daneben.

Wenn Barth sich dann noch die Mühe gemacht hätte, bis zum § 34 der Gemeindeordnung weiterzulesen, dann hätte er auch feststellen müssen, dass er als Vorsitzender des Gemeinderates unmittelbar vor einer Gemeinderatssitzung Tagesordnungspunkte nur dann auf die Agenda setzen darf, wenn der Gemeinderat vor Eintritt in die Tagesordnung die Dringlichkeit festgestellt hat (siehe auch hier). Dies ist weder in der Gemeinderatssitzung am 10.11.14  geschehen noch ist nachzuvollziehen, warum der Tagesordnungspunkt „TOP 09: Friedhof Elsheim – Gestaltungen Urnenfeld“ aus Dringlichkeitsgründen zusätzlich auf die Tagesordnung gesetzt wurde. Warum durch die plötzlich „dringend“ gewordene Vorstellung eines Urnenkonzeptes ein Nachteil oder gar eine Gefahr für die Gemeinde abgewendet werden sollte, solch eine Begründung ist sicherlich nur in der Vorstellungskraft eines mit der Gemeindeordnung nicht vertrauten Ortsbürgermeisters zu finden. Darüberhinaus ist völlig unerklärlich, warum dieser Tagesordnungspunkt nicht schon eine Woche vorher bekannt war und in der offiziellen Einladung nicht berücksichtigt wurde.

Das Forum hat dieses Mal bewusst darauf verzichtet, die Beschlüsse über die Urnenwand wegen Formfehler und Verstoßes gegen die Ordnungsmäßigkeit einer Einladung aussetzen zu lassen. Wir weisen den jungen Ortsbürgermeister jedoch darauf hin, dass die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung grundsätzlich nicht von der in der offiziellen Einladung aufgeführten Tagesordnung abweichen darf und zusätzliche Tagesordnungspunkte nur bei festgestellter Dringlichkeit durch den Gemeinderat und nicht wegen der Schusseligkeit oder Vergesslichkeit eines Ortsbürgermeisters vor Sitzungsbeginn aufgenommen werden dürfen. Das hat etwas mit Transparenz und Kontrolle zu tun: Die Bürgerinnen und Bürger müssen vorab wissen, welche Tagesordnungspunkte in einer Gemeinderatssitzungen beraten und beschlossen werden sollen. Und es geht nicht nach Gutdünken eines Ortsbürgermeisters.

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