Es scheint zu den beliebtesten Aufgaben ehrenamtlich tätiger Ortsbürgermeister zu gehören, Bürgerinnen und Bürger mit Erziehungsappellen und Ordnungsrufen über wichtige Dinge des Gemeindelebens aufzuklären. Noch nicht einmal 1 Jahr im Amt, tut sich dabei besonders unser junger Ortsbürgermeister hervor, der offensichtlich die erzieherische Aufgabe seines Lehrerberufes übergangslos und verlustfrei in sein neues Ehrenamt mitgenommen hat.
Nachdem er schon kurz nach seiner Amtsübernahme den korrekten Heckenschnitt erklärt und auch sonst schon den Menschen in der Gemeinde mit allerlei Rat und Tat beiseite gestanden hat, erläutert er jetzt auf der Gemeindehomepage „Das Führen von Hunden in der Gemeinde“ und die korrekte Nutzung einer „Hundekotstation„. Und das „gem. Gefahrenabwehrverordnung der VG„, also auf einem Gebiet, das ihm besonders am Herzen liegt, denkt man an seine „Resolution“ an die „Obrigkeit“ für mehr Polizeieinsatz.
Zur „Gefahrenabwehr“ benutzt er, ähnlich wie die abschreckenden Bilder über die vom Rauchen verursachten Krebserkrankungen auf den Zigarettenschachteln, auf der Gemeindehompage ein geradezu ekelerregendes Foto, auf dessen Abbildung wir aus ethischen Gründen ausdrücklich und taktvoll verzichten. Zu sehen ist eine „Hundekotstation„, in deren Hundekotstationsvorbereich, so die Gemeindeverwaltung, sogenannte „Hundehaufen“ liegen. Wir wissen nicht, von welchem Fotografen diese Momentaufnahme geschossen wurde oder ob das Foto von der Presseabteilung der Gemeindeverwaltung noch nachträglich retuschiert wurde, aber von „Hundehaufen“ ist auf dem Bild eigentlich nichts zu sehen. Eher schon sticht uns dort eine hell- bis dunkelbraune, breiige und breitgetretene Masse ins Auge, die nur in 2 kaum wahrnehmbaren Ansätzen auf echte „Hundehaufen“ und eher auf die schwere Diarrhoe eines geliebten Vierbeiners schließen lässt.
Um das gesamte Ausmaß der Verschmutzung noch einmal zu verdeutlichen, wurde direkt neben den sogenannten „Hundehaufen“ sogar ein Zollstock platziert, auf dem sich werbewirksam ein Unternehmen namens „Rcmb“ präsentiert, das sicherlich mit dem Präsentationsumfeld nicht ganz zufrieden sein wird und die Gemeindeverwaltung vielleicht sogar wegen Rufschädigung oder auf Schadensersatz verklagen wird. Im eingeklappten Zustand hat ein solcher „Rcmb„-Zollstock eine Länge von ca. 24 cm, so dass Sie jetzt selbst leicht ver- und nachmessen können, auf welcher Gesamtfläche die Verschmutzung stattgefunden hat. Ja, so praktisch und fürsorglich denkt unsere Gemeindeverwaltung.
In seiner pädagogisch überzeugenden Art tritt Lehrer und Ortsbürgermeister Barth in dem Artikel dann noch einmal dem Irrglauben der Bürgerinnen und Bürger in der Gemeinde entgegengetreten, dass man in unmittelbarer Nähe einer „Hundekotstation“ die „Exkremente“ seine Hundes einfach liegen lassen kann. Vielmehr „lässt er es sich nicht nehmen„, mit allem Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein solches Verhalten nicht „hinzunehmen“ ist und es eine Selbstverständlichkeit sein sollte, „die benutzten Hundekottüten nicht in der Natur, sondern in den dafür vorgesehenen Müllbehältnissen zu entsorgen.“ Und damit keine Missverständnisse auftreten fürgen wir hinzu, dass mit „Müllbehältnissen“ nicht normale Müllbehältnisse, sondern die in die „Hundekotstationen“ integrierten und ausschließlich für „Hundekottüten“ vorgesehenen Hundekottütenbehältnisse gemeint sind.
Na, das musste doch wohl einmal gesagt werden und damit das jetzt auch jedem klar ist, koten wir drauf und veröffentlichen trotz Verstoßes gegen die Autorenrechte und unter der Annahme, dass uns die Gemeindeverwaltung nicht juristisch belangen wird, jetzt doch noch das abschreckende Foto und den Auszug aus der „Gefahrenabwehrverordnung der VG„. Es dient ja schließlich einem guten Zweck.
4) Auf öffentlichen Straßen und Anlagen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur von geeigneten Führern an kurzer Leine geführt werden, so dass nach den erkennbaren Umständen Dritte nicht gefährdet und belästigt werden können.
Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern oder sichtbar werden.
Es ist verboten, mit Hunden Kinderspielplätze zu betreten und diese in öffentlichen Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.
(5) Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und öffentliche Geh – und Straßenflächen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen, insbesondere Kot, sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.