Nach § 18, Absatz 4, hat jeder, der ein Ehrenamt oder eine ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen baren Auslagen und seines Verdienstausfalls. Diese Regelung gilt auch für das Amt eines Ortsbürgermeisters. Voraussetzung für den Ersatz des Verdienstausfalls ist jedoch der glaubhafte Nachweis, dass der Zeitpunkt der Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit in Kollision mit dem Zeitpunkt der beruflichen Tätigkeit stand, der Zeitpunkt der ehrenamtlichen Tätigkeit nicht verschoben werden und deshalb die berufliche Tätigkeit nicht wahrgenommen werden konnte, sodass dem ehrenamtlich Tätigen dadurch ein Verdienstausfall entstand. Dieser Nachweis ist von Ortsbürgermeister Barth nicht erbracht und vom Gemeinderat nicht geprüft worden.
Im Grundsätzlichen geht es um die Beantwortung der folgenden Frage:
Welche Gründe wurden von Herrn Barth dafür angeführt, dass er mehrere, gesetzlich definierte Aufgaben als Ortsbürgermeister nur während der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit bzw. nur während der Ausübung seiner Pflichtstunden als Lehrer durchführen konnte und es für ihn keine Möglichkeit gab, diese ehrenamtlichen Aufgaben zu einem anderen Zeitpunkt und in seiner Freizeit wahrzunehmen?
Diese Frage, erweitert um den Hinweis, dass ein Ersatz für einen in der Zukunft liegenden Verdienstausfall ausdrücklich der Gesetzeslage widerspricht, wurde, nachdem der Gemeinderat von Stadecken-Elsheim am 04.05.2015 den Beschluss gefasst hat, Ortsbürgermeister Barth einen Verdienstausfall von 25 Prozent seines beruflichen Einkommens als Lehrer bis zum Ende seiner Dienstzeit als Ortsbürgermeister zu zahlen, an nachfolgende Behörden gestellt:
- Ministerium für Inneres und Sport Rheinland Pfalz
- Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland Pfalz (ADD)
- Schulaufsicht der ADD
- Kreisverwaltung Mainz-Bingen
- Verbandsgemeinde Nieder-Olm
- Gemeinderat Stadecken-Elsheim
Die Frage wurde von keiner Behörde beantwortet, es wurde nur lapidar auf den § 18 der GemO verwiesen, ohne darauf einzugehen, ob eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzung durchgeführt wurde. Offensichtlich war duies nicht der Fall, Eine Prüfung durch den Gemeinderat geht auch nicht aus der Beschlussvorlage oder dem Protokoll der Gemeinderatssitzung hervor. Aus dem Verhalten, um nicht zu sagen, dem Mauern, der Behörden lassen sich demnach 2 Schlusse ziehen:
- Barth hat nie glaubhaft nachgewiesen, dass ihm durch die ehrenamtliche Tätigkeit als Ortsbürgermeister ein Verdienstausfall entstanden ist, und
- der Gemeinderat von Stadecken-Elsheim hat ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzung den Ersatz des Verdienstausfalls beschlossen.
In beiden Fällen ist der Beschluss des Gemeinderates rechtswidrig. Die Aufsichtsbehörde der Kreisverwaltung Main-Bingen wurde deshalb noch einmal gebeten, den Beschluss des Gemeinderates auszusetzen. Sollte sie sich dazu nicht entschließen können, wird nicht ausgeschlossen, dass verwaltungsrechtliche Schritte gegen den Gemeinderat und privatrechtliche Schritte gegen Thomas Barth eingeleitet werden.
Es ist in der Tat erstaunlich, dass ausgerechnet ein Lehrer, der mit Ausnahme seiner Pflichtstunden seine Arbeitszeit für Korrekturen von Arbeiten und für die Unterrichtsvorbereitung frei einteilen kann, das Ehrenamt des Ortsbürgermeisters nicht in Einklang mit seiner Tätigkeit als Lehrer bringen kann.
Kann es aber nicht doch sein, da die von ihnen genannten Behörden keine Reaktion zeigen, dass das Vorgehen doch den genannten Regularien der GemO entspricht? Das Protokoll der entsprechenden Sitzung gibt in der Tat keinen genauen Aufschluss darüber, allerdings lassen die Protokolle der Verwaltung des Öfteren in Details zu wünschen übrig. Einen Aufschluss hierüber werden letztlich nur die Anwesenden geben können und deren Aussagen dürften im Zweifel klar sein.
Es gibt sogar Urteile von Verwaltungsgerichten, die exakt Ihre Argumentation übernommen haben und einem Lehrer jeden Ersatz von Verdienstausfall aus den von Ihnen angeführten Gründen verweigert haben. Diese Urteile sind sogar im Kommunalbrevier von Rheinland-Pfalz aufgeführt und nachzulesen.
Falls im Protokoll etwas vergessen wurde, ist das rechtlich nicht relevant. Entscheidend ist die Beschlussvorlage, in der kein einziges Wort darüber zu finden ist, warum wodurch und weshalb Ortsbürgermeister Barth ein Verdienstausfall entstanden ist.
Der Beschluss des Gemeinderates ist ein reiner Gefälligkeitsbeschluss, der ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 18 der GemO erfolgt und damit rechtswidrig ist. Dieser Beschluss ist eine Diskriminierung und Geringschätzung aller, die in dieser Gemeinde eine ehrenamtliche Tätigkeit ausüben und dafür keinen Cent bekommen. Wenn sich jemand zum Ortsbürgermeister wählen lässt, dann sollte er vorher sagen, dass er diesen Job nicht nur ehrenamtlich ausüben möchte. Aber nicht nachträglich dafür Geld kassieren wollen. Offensichtlich reicht es diesem Ortsbürgermeister nicht, monatlich für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 1.980,33 Euro zu bekommen. ganz abgesehen von den anderen Vergünstigungen. Für was, fragt man sich eigentlich.
Von einer Behörde, die von Steuergeldern finanziert wird, muss ein Bürger erwarten können, dass sie auf ein Begehren antwortet. Das ist m.E. das Recht jeden Steuerzahlers.
Leider verhalten sich Behörden zu oft selbstherrlich wie ein Staat im Staat.