Neuer Trend im Ort: Private Vorgärten auf öffentlichen Straßen.

Es scheint in unserer „liebens- und lebenswerten Ortsgemeinde“ immer mehr Menschen zu geben, die vor ihren Grundstücken die öffentlichen Verkehrsflächen mit großdimensionierten Beton-Blumenkübeln oder riesigen Felsbrocken mit den Ausmaßen von mittelgroßen Meteoriten „schmücken.“ Nun können Blumen und Ziersteine sicherlich den sonst öden Anblick einer grauen Ortsstraße mindern und das Straßenbild verschönern, meist jedoch dienen diese Maßnahmen nur dem eigenen Vorteil und gehen zu Lasten der Allgemeinheit. Von entscheidender Bedeutung ist allerdings, dass diese Hindernisse ein hohes Gefahrenpotential und Unfallrisiko aufweisen, was einen eindeutigen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (StVO) darstellt.

§ 32 der StVO bestimmt nämlich Folgendes: „(1) Es ist verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen….“ Sogar das Strafgesetzbuches (StGB) könnte zur Anwendung kommen, wenn es sich bei einer solchen Gefährdung oder Erschwerung nach § 315b um einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr handelt.

Ein sehr gutes Beispiel dafür, wie man in eklatanter Weise gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen kann, zeigt die obige Abbildung. Mit acht sorgfältig gesetzten, in Längsrichtung der Straße verlaufenden gräulichen und zwei, in rötlichem Ton gehaltenen und im exakten 90° Winkel abschließenden, größeren Pflanzenkübeln, hat dieser Grundstückseigentümer gleich seine gesamte Hausfront zum schmucken Vorgarten gemacht und erfreut sich ungetrübt an Flora und Fauna vorm Haus. Wir schließen auch nicht aus, dass noch weitere Bepflanzungen geplant oder noch Schaukel oder Rutsche für die Enkelkinder auf der Straße vorgesehen sind. Ob das seitlich aufgestellte Dixo-Klo ebenfalls zur Gartenanlage gehört, wissen wir nicht. Trotzdem muss hinterfragt werden, was sich der Grundstückseigentümer dabei gedacht hat, vor seinem Haus und auf einer öffentlichen Straße einen Vorgarten anzulegen, der doch sicherlich nicht dazu dient, den Durchgangsverkehr oder die umliegende Nachbarschaft zu erfreuen.

Nach § 43 StVO können die Straßenverkehrsbehörden „in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen.“ Die VG Nieder-Olm als Straßenverkehrsbehörde wurde deshalb gebeten, den Sachverhalt zu überprüfen und mitzuteilen, ob und mit welcher Begründung ein Antrag gestellt wurde. Da es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für uns keinen erkennbaren Grund gibt, einen Antrag auf Ausnahme zu stellen oder gar einen Antrag zu genehmigen, halten wir die Aufstellung der Pflanzenkübel für einen klaren Verstoß gegen die StVO.

Der Trend, dass Privatpersonen und Gewerbetreibenden eigenständig Gegenstände auf öffentlichen Straßen platzieren, nimmt zu und ist mittlerweile besorgniserregend. Schuld an dieser Entwicklung hat auch die zu nachgiebige und nachlässige Straßenverkehrsbehörde in Nieder-Olm, die durch mangelnde Kontrolle, Gefälligkeitsmarkierungen und unkritischer Abwägung von Anträgen diesem Verhalten Vorschub leistet – und zwar schon seit Jahren. Angesichts der immer größer werdenden Parkraumproblematik und dem Versagen der Gemeindeverwaltung ist es an der Zeit, auch bei der VG inNieder-Olm umzudenken und Anträge auf Ausnahmen restriktiver zu behandeln und weniger wohlwollend durchzuwinken.

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2 Gedanken zu „Neuer Trend im Ort: Private Vorgärten auf öffentlichen Straßen.“

  1. Wenn man das Foto genau betrachtet, so scheinen die Pflanzenkübel auf einer weiß markierten Fläche zu stehen. Da es keine schraffierte Fläche ist, müsste es sich um eine markierte Parkfläche handeln.
    Wenn dem so ist, wäre die Belegung der Parkfläche durch Pflanzenkübel des Eigentümers eine zusätzliche Frechheit.

  2. Dazu passt, dass auch in der Friedhofstraße eigenmächtig ein Pflanzenkübel aufgestellt wird. Das Weingut Stabel in der Friedhofstraße 6 hat einen großen Pflanzentrog auf einer Palette neben dem Hofeingang auf einer schraffierten Markierung abgestellt. Dieser Pflanzentrog ist fast genauso breit wie ein Auto.
    Auch dieser Pflanzentrog ist meines Erachtens eine Verkehrsbehinderung und -gefährdung. Autofahrer müssen bergab den Pflanzentrog weit umfahren. Falls ein Auto aus der zuführenden Neugasse kommt, kann es m.E. auch bei Tempo 30 zu einem Zusammenstoß kommen.

    Der VG ist dies aber Gleichgültig und will keine Verkehrsgefährdung erkennen.

    Die verantwortlichen Mitarbeiter der VG scheinen aber generell nach dem Motto zu handeln: Ich sitze hier meine Zeit ab und blocke jede Beschwerde ab. Mein Gehalt fließt dennoch regelmäßig auf das Konto.

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