Ehrenamtlich, also unentgeltlich, arbeiten in RLP die Ortsbürgermeister/innen während ihrer 5-jährigen Amtszeit. Darauf weisen die Damen und Herren bei jeder sich bietenden Gelegenheit hin. Dass sie aber pro Monat eine fürstliche Aufwandsentschädigung erhalten, verschwiegen sie ganz gerne. So erhält Ortsbürgermeister Barth gemäß der Landesverordnung über die Aufwandsentschädigung für kommunale Ehrenämter monatlich 1.803,00 Euro und eine Sonderzahlung zum Ende des Jahres. Zusätzlich hat jeder Ortsbürgermeister nach 10 Amtsjahren einen Anspruch auf einen Ehrensold in Höhe von monatlich 30 % seiner letzten Aufwandsentschädigung. Gegen eine Aufwandsentschädigung ist grundsätzlich nichts einzuwenden, obwohl man sich fragen muss, welche Art Aufwand in Höhe von 1.803,00 € monatlich für eine Tätigkeit anfällt, die vorwiegend in der Freizeit ausgeübt wird.
Mit dieser doch sehr großzügigen Regelung gibt sich Ortsbürgermeister Barth aber noch lange nicht zufrieden. Sofort nach seiner Wahl und in der konstituierenden Sitzung am 17.07.2014 hat er eine neue Hauptsatzung beschließen lassen, in der er sich zusätzlich noch eine 10-prozentige Erhöhung seiner monatlichen Aufwandsentschädigung einstreicht. Auch dies ist legitim, allerdings setzt diese Kann-Bestimmung in § 12 Absatz 1 Satz 2 der KomAEVO voraus, dass sowohl „die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen“ sind.
Das Argument mit der „Einwohnerzahl“ kann für die Begründung eigentlich keine Rolle spielen, erhält Barth doch bereits nach § 12 Satz 1 der KomAEVO monatlich 1.803,00 Euro für eine Ortsgemeinde mit zwischen 4001 und 5000 Einwohnern. Bleiben der „Umfang der Beanspruchung“ und die „Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse“ mit denen Barth sein 10-prozentiges Zubrot begründet.
Wir sagen es einmal so: Barth ist nicht mehr beansprucht als seine Amtskollegen in vergleichbaren Ortsgemeinden oder seine Vorgänger in Stadecken-Elsheim. Im Gegenteil, anhand der jährlichen Gemeinderats- und Ausschusssitzungen lässt sich nachweisen, dass unter Barth die Anzahl dieser Sitzungen deutlich zurückgegangen ist – ein gleichzeitiger Anstieg der Anzahl der Tagesordnungspunkte war nicht zu verzeichnen. Hinzu kommt, dass sich Barth zu 30 Prozent von seiner beruflichen Tätigkeit hat freistellen lassen, um mehr Zeit für die ehrenamtliche Ortsbürgermeistertätigkeit zu haben. Wer es dann noch nicht schafft, das Amt in einer angemessenen Zeit auszuüben und dazu noch eine Erhöhung des „Umfangs der Beanspruchung“ vorgibt, bei dem scheint hinsichtlich Arbeitsintensität und Produktivität einiges nicht in Ordnung.
Das betrifft auch die „Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse.“ Die Verwaltungsverhältnisse in Stadecken-Elsheim weisen schon seit Jahren keine Besonderheiten auf. Da ist, wie man so schön sagt, alles im grünen Bereich und nichts von Schwierigkeiten zu sehen. Zumal es mit der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm eine Behörde gibt, die zu 95 Prozent für die Verwaltungsarbeit der Ortsgemeinden verantwortlich ist und dabei hervorragende Arbeit leistet. Der verbleibende Rest der Verwaltungstätigkeit geht überwiegend für örtliche Show- und Spaßveranstaltungen drauf, bei denen der eitle Ortsbürgermeister so gerne im Vordergrund steht und sich feiern lässt. Wer da von Schwierigkeiten der Verwaltungsverhältnisse spricht, der war noch nie in der freien Wirtschaft tätig und hat von den Zuständen in der realen Arbeitswelt keine Ahnung- wie etwa Ortsbürgermeister Barth.
Es gibt keinen ersichtlichen Grund dafür, dass ausgerechnet in Stadecken-Elsheim die Verwaltungsverhältnisse so ausgewöhnlich schwierig sind und die Beanspruchung des Ortsbürgermeisters so besonders hoch ist. Sollte es keine glaubhafte und nachvollziehbare Begründung für eine solche Situation geben, wäre der Beschluss des Gemeinderats vom 17.07.2014 rechtswidrig und der § 11 der Hauptsatzung anfechtbar. Dass Ortsbürgermeister Barth im Amt überfordert ist, hat die Beigeordnete Doll schon frühzeitig erkannt. Aus Überforderung und Unfähigkeit kann jedoch keine 10-prozentige Erhöhung der monatlichen Aufwandsentschädigung abgeleitet werden.