Das Imperium schlägt zurück – Gemeindeverwaltung lehnt Rückschnitt von Straßenbäumen ab.

Während „Heckenschnitt-Experte“ Barth sich einmal jährlich mächtig aufplustert und die Bürgerinnen und Bürger dazu auffordert, Bewuchs an ihren Grundstücksgrenzen zu beschneiden, damit er nicht den öffentlichen Bereich hineinragt, hält er umgekehrt überhaupt nichts davon. Denn wenn die Gemeindeverwaltung aufgefordert wird, ihre Bäume auf den Gemeindestraßen so zu beschneiden, dass sie nicht in die privaten Vorgärten hineinragen und dort für allerlei Unannehmlichkeiten und Belästigungen sorgen, lehnt er das ab. Barth hält es noch nicht einmal für nötig, die Anfragen der betroffenen Bürgerinnen und Bürger zu beantworten. Dabei hat er dazu ausreichend Zeit, hat er sich doch auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger zu 25 Prozent von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen lassen.

Erst nachdem beim Verwaltungsgericht Mainz eine diesbezügliche Klage eingereicht wurde, hat die Gemeindeverwaltung reagiert und mitgeteilt, dass sie zum Rückschnitt des betroffenen Baums nicht verpflichtet sei und deshalb nicht tätig werde. Sie bezieht sich darauf, dass der Kläger nicht in seiner subjektiven Rechtsposition verletzt werde und die vom Baum ausgehenden Einwirkungen zu dulden habe. Weiterhin wird angeführt, dass für ein eventuelles Einschreiten keine besondere Ausnahmesituation vorliegt und sich keine unzumutbare Beeinträchtigung ergibt. Für die Begründung dieser Rechtsauffassung werden folgende Gesetze und Urteile herangezogen:

  • § 44 des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG)
  • § 45 des Landesnachbarrechtsgesetzes (LNRG)
  • § 46 Abs. 2 Nr. 2 des Landesnachbarrecht
  • § 29 Abs. 2 des Landestraßengesetzes Rheinland Pfalz (LStrG)
  • Artikel 14 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG)
  • Urteil vom 18.09.2000 – 9 U 67/00 OLG Düsseldorf
  • Urteil vom 21.09.2009 OVG NRW
  • Urteil  OVG Münster – 23 A 875/97 – juris Rn. 20
  • Urteil vom 24.06.2015 VG Köln – 18 K 1266/15 – juris Rn. 33
  • Urteil vom 10.07.2012 VG Hannover – 7 A5059/11 – juris Rn. 40
  • § 910 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wie gesagt, es geht bei der ganzen Angelegenheit um den Rückschnitt von ein paar Ästen an einem Baum. Ob die Gemeinde/Verbandsgemeinde im Falle einer Fortsetzung des Rechtsstreites noch weitere juristische Argumente vorbringen kann, wissen wir nicht. Genauso wenig wissen wir, ob die Rechtsauffassung der Gemeinde stimmt. Auf jeden Fall steht aber jetzt schon fest, dass die Rechtsabteilung der Verbandsgemeinde ganze Arbeit geleistet und einmal so richtig juristischen Dampf abgelassen und zurückgeschlagen hat.

Nun ist es aber so, dass für uns nicht die Rechtslage, sondern das ignorante Verhalten des überforderten Ortsbürgermeisters Barth im Vordergrund steht. Es geht nämlich nicht an, dass Barth auf berechtigte Anfragen von Bürgerinnen und Bürgern überhaupt nicht, erst durch Anordnung eines Verwaltungsgerichts reagiert oder vertretbare Forderungen von Bürgerinnen und Bürgern ablehnt, sondern es geht darum, dass Barth sonst über jedes Stöckchen springt, dass die örtlichen Weinbauern ihm hinhalten und dieser Klientel beinahe jeden Wunsch erfüllt, während andere in dieser Gemeinde leer ausgehen und kein Gehör finden.

Als Beispiel nennen wir dafür die wirren Straßenmarkierungen, die beinahe vor oder gegenüber jeder Toreinfahrt eines örtlichen Weinbauern vorgenommen wurden. Da fährt diskussionslos und ständig die Straßenmarkierungs-Maschine vom Bauhof und hält Tore und Straßen für die erfreuten Winzer frei, obwohl, falls die Rechtsauffassung der VG zum Baumbeschnitt zutreffen sollte, es für diese Markierungsarbeiten ebenfalls keinen Rechtsanspruch gibt. Im Gegenteil, es ist damit zu rechnen, dass Teile der vorgenommen Markierungen sogar rechts- und ordnungswidrig sind.

Reine Klientelpolitik nennt man das Verhalten von Barth und der Gemeindeverwaltung. Es wird sich hoffentlich bei der nächsten Gemeinderats- und Ortsbürgermeisterwahl zeigen, dass die Bürgerinnen und Bürger damit nicht einverstanden sind.

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Ein Gedanke zu „Das Imperium schlägt zurück – Gemeindeverwaltung lehnt Rückschnitt von Straßenbäumen ab.“

  1. Die Gemeindearbeiter haben jede Technik erhalten, die man zum Rückschneiden eines Baumes benötigt. Es wurde sogar ein leistungsstarker Häcksler gekauft. U.a. am Spielplatz in der Birkenstraße schneiden die Gemeindearbeiter jedes Jahr die Bäume zurück.
    Weshalb können dann die Gemeindearbeiter nicht auch die Bäume an Privatgrundstücken stutzen?

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