Kommunalaufsicht muss eingreifen: Ortsbürgermeister Barth (CDU) verstößt gegen Gemeindeordnung und lässt jegliches Demokratieverständnis vermissen.

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Ortsbürgermeister Barth (CDU) hat in der Gemeinderatssitzung am 17.12.2018 wieder einmal nachdrücklich sein mangelndes Demokratieverständnis und seine unzureichenden Kenntnisse im Kommunalrecht unter Beweis gestellt. Unter „TOP 19: Verschiedenes“ hat er darüber informiert, „dass die konstituierende Sitzung nach der Kommunalwahl 2019 am 12.08.2019 stattfinden soll.“ Offensichtlich hat Barth diese Entscheidung wieder einmal nur mit sich selbst und im stillen Kämmerlein getroffen, ohne sich mit jemandem abgesprochen und die Gesetzeslage berücksichtigt zu haben. Ob nun aus Dummheit oder mit Absicht, Barth macht jetzt den gleichen Fehler wie vor 5 Jahren, als das Innenministerium und die Kommunalaufsicht einen vom damaligen Gemeinderat zu spät angesetzten Termin für die konstituierende Gemeinderatssitzung für rechtswidrig erklärt und den Beschluss ausgesetzt haben.

Am 27. Mai nächsten Jahres wird ein neuer Gemeinderat und neuer Ortsbürgermeister gewählt. Während die Amtszeit des Gemeinderats exakt mit dem Wahltag endet, führt der aktuelle Ortsbürgermeister seine Amtsgeschäfte weiter –  bis zur konstituierenden Ritzung, in der die Mitglieder des neuen Gemeinderats verpflichtet und der neue Ortsbürgermeister und die Beigeordneten vereidigt werden.

Zwischen der Wahl am 27.05.2019 und der von Barth vorgeschlagen konstituierenden Sitzung am 12.08.2019 liegen sage und schreibe 11 Wochen oder beinahe 3 Monate. Ob es finanzielle Gründe sind – letztendlich bezieht Barth in dieser Zeit weiterhin seine monatliche Aufwandsentschädigung von knapp 2.000,00 € – oder ob es andere Motive dafür gibt, dass Barth den Zeitpunkt für die konstituierende Sitzung so lange hinauszögern möchte, wissen wir nicht. Fest steht aber, dass der von ihm vorgeschlagene Termin eindeutig gegen die Vorschriften der Gemeindeordnung verstößt und das Kommunalrecht verletzt.

Nach § 34 Absatz 1 der GemO ist die konstituierende Sitzung spätestens 4 Wochen nach der Wahl einzuberufen, die Sitzung selbst kann aber später stattfinden. Die Frage bleibt jedoch, um wie viel später? Das Innenministerium und die Kommunalaufsicht verweisen bei der Beantwortung dieser Frage beide auf die §§ 53 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 und Satz 3 und 53 Absatz 1 und 2, aus denen eindeutig abzuleiten ist, dass die konstituierende Sitzung spätesten 8 Wochen nach der Wahl stattfinden muss. Das heißt, dass der von Barth vorgeschlagene Termin viel zu spät und damit rechtswidrig ist.

Im Übrigen geht es in dieser Angelegenheit nicht nur um die gesetzlichen Vorschriften, sondern auch um das mangelnde Demokratieverständnis des jetzigen Amtsinhabers. Wer wie Barth die neu gewählten Ratsmitglieder beinahe 3 Monate lang an der ordnungsgemäßen Ausübung ihres Amtes hindern will, der betreibt Politik nach Gutsherrenart und ist politisch im vorherigen Jahrhundert stehen geblieben. Es sollte das Bestreben eines respektvollen und verantwortungsvollen Menschen sein, demokratisch gewählten Vertretern zügig ihre Ämter anzuvertrauen und keine persönliche Spielchen zu treiben. Warum, so fragt man sich, sollte es nicht möglich sein, direkt nach einer Kommunalwahl eine konstituierende Sitzung einzuberufen und den Wählerwillen der Bürgerinnen & Bürger umzusetzen? Dazu bedarf es nur eines Beschlusses des Gemeinderats.

Nach § 34 Absatz 1 der Gemeindeordnung ist eine Ratssitzung unverzüglich dann einzuberufen, „wenn ein Viertel der gesetzlichen Zahl der Ratsmitglieder es unter Angabe des Beratungsgegenstands, der zu den Aufgaben des Gemeinderats gehören muß, beantragt.“ Wenn also der aktuelle Gemeinderat sich noch mit einer Sternstunde der Demokratie verabschieden möchte, dann sollte er noch vor dem Ablauf seiner Amtszeit beschließen, dass die konstituieren Sitzung unmittelbar nach den Wahlen stattzufinden hat, die neuen Ratsmitglieder umgehend ihr Arbeit aufnehmen können und der abgewählte Barth nicht noch weiterhin sein Unwesen treiben kann. Vorsichtshalber haben wir die Kommunalaufsicht aufgefordert, den noch amtierenden Ortsbürgermeister darauf hinzuweisen, dass sein vorgeschlagener Termin rechtswidrig ist und die konstituierenden Sitzung spätestens 8 Wochen nach der Wahl stattzufinden hat.

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