Nahezu jeder Ortsbürgermeister in Rheinland-Pfalz nutzt die Möglichkeit des § 12 Absatz 1 Satz 2 der KomAEVO, sich für seine ehrenamtliche Tätigkeit eine 10-prozentige Erhöhung seiner monatlichen Aufwandsentschädigung auszahlen zu lassen: „Die Aufwandsentschädigung nach Satz 1 kann um bis zu 10 v.H. erhöht werden; bei der Festsetzung sind die Einwohnerzahl, der Umfang der Beanspruchung des Ortsbürgermeisters und die Schwierigkeit der Verwaltungsverhältnisse zu berücksichtigen,“ heißt es darin so schön.
Es ist also davon auszugehen, dass fast in allen Ortsgemeinden die Einwohnerzahl hoch, die Beanspruchung des Ortsbürgermeisters sehr hoch ist oder äußert schwierige Verwaltungsverhältnisse vorliegen. Es gibt in Rheinland-Pfalz eigentlich keine Ortsgemeinde mehr, in der man von „normalen“ Zuständen sprechen könnte.
Dass Zubrot, dass sich die Ortsbürgermeister für ihre ehrenamtliche Tätigkeit gönnen, kann sich, je nach Einwohnerzahl, zwischen 31,10 € und 261,30 € bewegen. Bei einer Einwohnerzahl von knapp 5.000 Einwohnern und einer monatlichen Aufwandsentschädigung von 1.837,00 €, ständen dem Ortsbürgermeister von Stadecken-Elsheim 183,70 €, also insgesamt 2.020,70 € pro Monat zu. Wohlgemerkt, für eine ehrenamtliche Tätigkeit, von der der Gesetzgeber ausgeht, dass sie bequem und problemlos in der Freizeit wahrgenommen werden kann.
Das hat Ortsbürgermeister Barth (CDU) nicht geschafft, und hat sich während seiner ersten Amtszeit für 3 1/2 Jahre zu 20 Prozent von seiner beruflichen Tätigkeit als Lehrer freistellen und den Verdienstausfall aus der Gemeindekasse bezahlen lassen. Von einer permanenten „Überforderung“ war damals die Rede. Natürlich hat er wegen der „äußerst schwierigen“ Verhältnisse in der Ortsgemeinde auch dankend die Erhöhung seiner Aufwandsentschädigung um 10 Prozent entgegengenommen.
Ob Barth nach wie vor überfordert ist, wissen wir nicht, jedenfalls kann er seine Arbeit im Landtag wegen seiner Tätigkeit als Ortsbürgermeister vernachlässigen, ohne dass ihm dadurch ein Verdienstausfall entsteht. Das Land ist nämlich verpflichtet, falls nötig, ihn für seine ehrenamtliche Tätigkeit freizustellen, ohne seine Diäten zu kürzen. Überraschenderweise müssen sich aber auch die Verhältnisse in der Ortsgemeinde normalisiert haben, denn Barth nimmt plötzlich nicht mehr die 10-prozentige Erhöhung seiner monatlichen Aufwandsentschädigung von 1.837,00 € in Anspruch. In § 8 der neuen Hauptsatzung, in der die Höhe der Aufwandsentschädigung festgelegt ist, ist nämlich von einer 10-prozentigen Erhöhung kein Wort mehr zu lesen.
Wir waren darüber so überrascht, dass die Gemeindeverwaltung um Aufklärung gebeten wurde. Diese bestätigte, dass nur noch § 12 Absatz 1 Satz der KomAEVO zur Anwendung komme und keine Erhöhung mehr gewährt wird. Zu § 8 der Hauptsatzung führt sie Folgendes aus. „Absatz 2 wurde gestrichen. Hier war im ursprünglichen Entwurf die 10-prozentige Erhöhung der Aufwandsentschädigung niedergeschrieben. Dieser Passus wurde jedoch entfernt.“ Welcher „ursprüngliche“ Entwurf gemeint ist und wann dieser Entwurf geändert wurde, ist uns nicht bekannt. Wir freuen uns aber, dass in Stadecken-Elsheim endlich wieder „normale“ Verwaltungsverhältnisse herrschen und es Ortsbürgermeister Barth nicht mehr so schwer hat.